Handyüberwachung zur Standortbestimmung

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Handyüberwachung zur Standortbestimmung

BGH - Ermittlungsrichter definiert die Telekommunikationsüberwachung

Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation umfasst alle Formen der Nachrichtenübermittlung, bei denen Distanzen nicht körperlich mittels technischer Einrichtungen überwunden werden. Dazu gehören auch Informationen darüber, in welcher Funkzelle sich ein bestimmtes Mobiltelefon befindet, selbst dann, wenn das Mobiltelefon nicht zum Telefonieren benutzt wird. Der entsprechende Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters erging bereits am 21. Februar 2001 und wies den Einwand einer Mobilnetzfirma zurück. (BGH 2 BGs 42/01)

Die Mobilnetzfirma hatte sich gegen einen Beschluss vom Januar gewehrt, in dem ihr auferlegt wurde, einen bestimmten Mobilfunkanschluss zu überwachen, einschließlich "der Mitteilung der regelmäßig erfolgenden Positionsmeldung." Die Mitteilung des Aufenthaltsortes des Mobilfunkkunden sei nicht ihre Aufgabe, auch sei eine Datenerhebung aus technischen Gründen nicht möglich, so die Netzbetreiberfirma. Der Generalbundesanwalt hatte die Überwachung des Mobilfunkkunden angeordnet, da gegen diesen ermittelt wurde.

Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ist in der StPO geregelt. Zwar wird eine Positionsbestimmung dort nicht namentlich legitimiert, aber nach Auffassung des Ermittlungsrichters hatte der Gesetzgeber diese Vorschriften hinsichtlich noch nicht bekannter Techniken bewusst offen gehalten. Als Orientierungshilfe zog der Richter außerdem noch andere Gesetze ( TKG und StGB ) heran. Danach ergebe sich:

Telekommunikation ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprachen, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen. Die Positionsmeldungen sind, auch wenn nicht telefoniert wird, kommunikationserheblich, weil sie die Betriebsbereitschaft des im Stand-by-Betriebs befindlichen Mobiltelefons sicherstellen.

Die bloßen Signale eines Handys an die Funkzelle fallen damit unter die Telefonüberwachung. Da derartige Signale den Standort des Handybesitzers verraten, sind sie bei Ermittlungen der Staatsanwaltschaft von großem Interesse. Mit dem Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH ist die Netzbetreiberfirma verpflichtet, dem Generalbundesanwalt die jeweilige Zelle des Netzes mitzuteilen, in der der betreffende Mobilfunker sich aufhält.

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