Vorzeitige Beendigung einer Ebay-Auktion

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Die vorzeitige Beendigung einer Ebay-Auktion durch den Anbietenden ist nach den Ebay-AGB möglich, wenn der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt ist. Im Ergebnis verweisen die Ebay-AGB auf die Regelungen über die Anfechtung von Willenserklärungen nach §§ 119-123 BGB.

In einem aktuell durch das LG Köln entschiedenen Fall lehnten die Richter die Klage eines Käufers ab, der die Lieferung eines Whirlpools für 1 € von der Verkäuferin verlangte, da aus sich aus der Sicht des Gerichts die Beklagte bei Abgabe der Willenserklärung einem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 2. Fall BGB erlegen war.

Im entschiedenen Fall vertrieb die Beklagte Whirlspools über das Internet. Sie hatte über das Auktionshaus ebay ein "Sofort-Kaufen" - Angebot über einen Whirlpool eingestellt. Der Verkaufspreis ("Sofort-Kaufen") sollte 1,00 Euro betragen. Hinzu sollten noch 389,00 € für Verpackung und Versand anfallen. Am Ende des Angebots stand: "Nach erfolgreichem Höchstgebot/Vertragsabschluss muss der Käufer dem Verkäufer eine Anzahlung von 15 % leisten."

Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten zum "sofort kaufen" - Preis in Höhe von 1 € Euro an. Am selben Tag erhielt der Kläger eine Mail von der Beklagten, in der die Beklagte erklärte, dass es sich beim dem Angebot um ein Versehen gehandelt habe. Das Format sollte nicht "Sofort-Kaufen", sondern "1 Euro Startpreis" Auktion sein." Ferner verwies die Beklagte in dem Schreiben auf § 119 BGB.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Eine Anfechtung sei ausgeschlossen, da ein Irrtum nicht möglich sei. Eine Einstellung des Angebotes dergestalt, wie es die Beklagte vorgenommen habe, erfordere schon technisch eine mehrmalige Bestätigung der Verkaufsoption. Vor diesem Hintergrund sei ein Irrtum nicht möglich. Ebay würde verschiedene Möglichkeiten anbieten Ware dagegen zu sichern, dass diese unter Preis verkauft würden. Nutze der Verkäufer diese Möglichkeiten nicht, würde er die gebotene Sorgfalt außer Acht lassen.

Die Beklagte behauptete, dass die Einstellung unter der Rubrik "Sofort-Kaufen" auf einem Versehen ihrer Mitarbeiter beruhte. Sie habe daher diese Willenserklärung wirksam anfechten können.

Das Gericht schloss sich der Argumentation der Beklagten an und wies die Klage ab.

Bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes sei ohne weiteres anzunehmen, dass die Beklagte einen neuen Whirlpool, welcher unstreitig einen Wert von 8.000,00 € hatte, nicht über die Option "Sofort-Kaufen" für einen Betrag von 1,00 € angeboten haben würde. Diese Wahl der Option mache daher nur dann Sinn, wenn ein Verkaufspreis gewählt werde, der letztlich demjenigen Betrag entspreche, den der Verkäufer für angemessen ansehe und für den er bereit ist, den angebotenen Artikel auf jeden Fall zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund sei es fernliegend anzunehmen, die Beklagte habe sich als angemessenen Preis einen Betrag in Höhe von 1,00 € vorgestellt, zumal der streitgegenständliche Whirlpool einen unstrittigen Neu-Preis von 8.000,00 € gehabt habe. In diesem Falle überstiegen schon die entstehenden Gebühren für die Einstellung des Angebots den Kaufpreis, so dass es keinen Sinn ergebe, einen Artikel zu einem Preis von 1,00 € zu verkaufen.

Die tatsächliche abgegebene Erklärung der Beklagten könne daher nur auf einer unbewusste Verkennung des wahren Sachverhaltes, also als Erklärungsirrtum zurückgeführt werden (vgl. LG Köln vom 30.11.2010, 18 O 150/10).

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