Der Unterhalt
1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 1533170 Aufrufe Mehr zum Thema:Unterhalt
Wenn Sie eine Familie haben, dann sind Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Ehegatten unterstützen sich gegenseitig, und die Kinder haben einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegen die Eltern. Bei intakten Familien entstehen da meist keine Probleme. Auch die Hausfrau trägt, ohne Geld zu verdienen, durch die Haushaltsführung und Erziehung der Kinder zum Unterhalt bei. Man spricht dann von Unterhaltsleistung in Natur.
Bei auseinandergehenden Familien sieht die Situation schon anders aus: grundsätzlich ist jeder für sich selbst verantwortlich. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten entstehen nur bei Vorliegen bestimmter Gründe. Am Unterhaltsanspruch der Kinder ändert sich nichts: der Elternteil, bei dem sie wohnen, leistet seinen Unterhalt durch Leistungen in Natur, der andere Teil zahlt in bar.
Ein Unterhaltsanspruch kann auch gegenüber Verwandten gerader Linie bestehen. Verwandtschaft in gerader Linie liegt vor bei Personen, die voneinander abstammen (z.B. Großvater, Vater, Sohn). Dann darf der vorher in Anspruch zu nehmende geschiedene Ehegatte nicht in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Der UnterhaltSeite 2: Die UnterhaltsvereinbarungSeite 3: Der Unterhaltsanspruch des EhegattenSeite 4: Die Höhe des Unterhalts - Womit Sie rechnen müssenSeite 5: Der Unterhalt - Was dazu gehörtSeite 6: Auf geht´s: Die UnterhaltstabellenSeite 7: Die Düsseldorfer TabelleSeite 8: Anmerkungen zur Düsseldorfer TabelleSeite 9: Die Berliner TabelleSeite 10: Anmerkungen zur Berliner TabelleSeite 11: KinderbetreuungSeite 12: Hohes AlterSeite 13: KrankheitSeite 14: ArbeitslosigkeitSeite 15: AufstockungsunterhaltSeite 16: AusbildungSeite 17: Sonstiges



