Abmahnung ohne Vorlage einer Vollmacht

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Gemäß § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, dass ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine (Original-)Vollmachturkunde  nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Lange Zeit war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob § 174 BGB auch auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen Anwendung findet.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass § 174 BGB auf einem mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung keine Anwendung findet. In der Abmahnung liege in der Regel bereits das Vertragsangebot  zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages. Es bestehe keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Unterlassungsgläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und eine Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss Unterwerfungsvertrag) aufzuspalten.  Eine vergleichbare Interessenlage bestehe aufgrund  der Möglichkeit, dass Angebots zur Annahme dieses Unterwerfungsvertrages anzunehmen, nicht.

Für auf Unterlassung in Anspruch genommene bedeutet dies, dass eine Abmahnung nicht aufgrund fehlender Vollmachtvorlage zurückgewiesen werden kann. Aber auch bereits vor diesem klarstellenden Urteil des Bundesgerichtshofes, hatten wir unseren Mandanten stets empfohlen, eine Abmahnung nicht (nur) wegen einer fehlenden Vollmacht abzuweisen, da hier auch bereits vor diesem Urteil das Prozessrisiko zu groß gewesen wäre.

Urteil des Bundesgerichtshofes  v. 19.05.2010, Az I ZR 140/08