Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe rechtmäßig

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Hat ein Arbeitnehmer eine langjährige Haftstrafe zu verbüßen, so kann der Arbeitgeber berechtigt sein, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, selbst wenn die zur Verurteilung führende Straftat keinen Bezug zur Arbeitsstelle aufweist.

Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 24.3.2011 (Aktenzeichen: 2 AZR 790/09) bestätigt. Das Gericht führt weiter aus, dass eine solche ordentliche Kündigung als personenbedingte Kündigung in Betracht kommt. Bei den Anforderungen, die an den Kündigungsgrund zu stellen sind, ist nach Ansicht des BAG zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer dauerhaft nicht in der Lage sein wird, seine Leistung zu erbringen. Diese Leistungsunmöglichkeit führe regelmäßig zu einer Störung des Arbeitsverhältnisses. Dies habe der Arbeitnehmer selbst zu vertreten. Die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. Mai 2009, Aktenzeichen 2 Sa 1261/08) hatte dies noch anders beurteilt und der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, der zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt wurde (und dem zudem noch eine frühere Bewährungsstrafe widerrufen wurde), stattgegeben.

Anders als bei Fehlzeiten, die durch sonstige Verhinderungen des Arbeitsgebers – beispielsweise bei Krankheit – entstehen, ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um diese Fehlzeiten anderweitig zu überbrücken. Dies gelte um so mehr, je länger die Leistungsunmöglichkeit voraussichtlich andauere – je länger also die Haftstrafe, desto eher und leichter kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mittels personenbedingter Kündigung auflösen. Er kann dann einen Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen. Die Richter des BAG stellen somit klar, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, an einem solchen Arbeitsverhältnis festzuhalten, wenn auf Grund der Dauer der Freiheitsstrafe zumindest in den nächsten Jahren nicht mit der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung zu rechnen ist.

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