Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. März 2011 (Az. : I ZR 81/09) entschieden, dass im Rahmen eines Eröffnungsangebots eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt sind, unzulässig ist.

Eine derartige Werbung verstößt gegen das Irreführungsverbot. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Unternehmer zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss ein Eröffnungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

Aus der Werbung muss sich unzweifelhaft ergeben, wie lange der Einführungspreis gilt und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise gelten.

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