Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Blutentnahme führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

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Das Bundesverfassungsgericht führt in seinen Entscheidungen vom 24.02.2011 (Az 2 BvR 1596/10 und 2 BvR2346/10) aus, dass eine von Polizeibeamten im Rahmen eines Verdachts auf Trunkenheit im Verkehr durchgeführte Blutentnahme als Beweismittel zulässig ist, auch wenn zum Einen kein Richter erreicht werden konnte, der eine Blutennahme anordnet oder zum Anderen kein richterlicher Eildienst eingerichtet war.

Da nach § 81a StPo sowohl die Staatsanwaltschaft, wie auch die Polizeibeamten bei Gefahr im Verzug die Befugnis zur Anordnung einer Blutentnahme haben, ist deren Ergebnis unabhängig von der Frage verwertbar, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eilkompetenz vorrangig durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist.

Fehlende Erreichbarkeit oder die Nichtexistenz eines richterlichen Bereitschaftsdienstes führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.