Entzug des Stimmrechts und Ausschluss von der WEG-Versammlung wegen Hausgeldrückständen?

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Ist ein Wohnungseigentümer mit Hausgeldzahlungen in Verzug, so kann er deswegen nicht von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden. Ihm kann wegen der Hausgeldrückstände auch nicht das Stimmrecht entzogen werden. Eine dahingehende Klausel in der Teilungserklärung ist nichtig (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010, Az. : V ZR 60/10).

Zwar lässt das Wohnungseigentumsrecht den Wohnungseigentümern weitestgehend freie Hand, wie sie ihre Verhältnisse untereinander regeln, doch endet die Gestaltungsfreiheit dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer ausgehöhlt wird und in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte eingegriffen wird.

Bei schwerwiegenden Eingriffen, die – wie beim Entzug des Stimmrechts oder den Ausschluss von der WEG-Versammlung - dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers in gravierender Weise ausgehebelt wird, sind die Beschlüsse ungültig, ohne dass es einer Prüfung der Ursächlichkeit des Beschlussmangels auf das Abstimmungsergebnis bedarf (vgl. BGH, a.a.O.).