Unbefugte Verwendung von drei Fotos in einer ebay-Auktion lässt Anwendung von § 97 a Abs. 2 UrhG zu

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Unbefugte Verwendung von drei Fotos in einer ebay-Auktion lässt Anwendung von § 97 a Abs. 2 UrhG zu

Nach § 97a Abs. 2 UrhG beschränken sich die Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung eines Urheberrechtsverstoßes in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also durch eine Privatperson, auf 100,00 Euro.

Das Amtsgerichts Köln hatte diesbezüglich zu entscheiden, inwieweit die Regelung nach unbefugter Verwendung mehrerer Fotos in einer ebay-Auktion Anwendung findet (AG Köln, Urteil vom 31.03.2010, Aktenzeichen 125 C 417/09). Im dortigen Fall wurden für die Verwendung von drei Fotos in drei verschiedenen Auktionen 665,00 € Schadensersatz in Form einer sog. fiktiven Lizenzgebühr sowie Rechtsverfolgungskosten, also Anwaltskosten, in Höhe von 859,80 € geltend gemacht.

Nach der Entscheidung findet die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG von 100 EUR für die Geltendmachung von Abmahnkosten Anwendung, wenn ein privater eBay-Verkäufer bei den von ihm angebotenen Parfüm- und Kosmetikartikeln unberechtigt drei Abbildungen verwendet, die von einem gewerblichen eBay-Verkäufer für diese Produkte angefertigt wurden, und der Wert der verwendeten Fotos nicht über 180 Euro liegt.

Die Deckelung der Abmahnkosten gem. § 97 a UrhG auf 100,00 € sei gerechtfertigt, weil es sich um die erstmalige Abmahnung der Beklagten handele und es sich um einen einfach gelagerten Fall handele, da die Rechtsverletzung durch Bildvergleich ohne weiteres festzustellen war und die Bearbeitung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot. Die Rechtsverletzung sei auch unerheblich, weil es sich zum einen um einfache Produktfotografien handelte, die den Zweck der Fotos, nämlich einer ansprechenden Präsentation des Verkaufssortiments der Urheberin, nicht beeinträchtigten. Dementsprechend würden diese Urheberrechte nicht nennenswert geschmälert. Die Nutzung sei auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt, da es sich um einen eBay-Privatverkauf handele.

Die Entscheidung zeigt, dass die unbedachte Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial bei ebay nach wie vor einen Abmahngrund darstellt. Ohne die entsprechende Lizenz sollte auf eine Nutzung verzichtet werden. Dies gilt auch für Privatpersonen, die wegen des betreffenden Urheberrechtsverstoßes abgemahnt werden können. Gleichermaßen zeigt die Entscheidung, dass eine anwaltliche Beratung im Einzelfall mit anschließender Verteidigung gegen die Höhe der Abmahnkosten durchaus zu erheblichen Reduzierungen der geltend gemachten Forderung führen kann.