Zweifel an der zuverlässigen IP-Adressermittlung

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In einem Beschwerdeverfahren gegen die Herausgabe der persönlichen Daten eines abgemahnten Filesharing-  Nutzers hat das Oberlandesgericht Köln die Anordnung der Herausgabe von persönlichen Daten des Beschwerdeführers durch das Landgericht Köln für unzulässig erklärt.  Das OLG Köln hatte Zweifel daran, ob die vorgelegten IP- Adressen zuverlässig und richtig ermittelt worden sind, OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 (Az.: 6 W 5/11).

Das OLG Köln führt in seinem Beschluss aus, dass  "erhebliche Zweifel bestehen, ob die Antragstellerin die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens insgesamt sind, zuverlässig ermittelt hat"

Im konkreten Fall war in dem Antrag auf Herausgabe der Daten eine IP-Adresse wiederholt dem abgemahnten Internetnutzer zugeordnet. Die mehrfach Nennung gleicher IP-Adressen in einem Antrag würden für  eine Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen sprechenda der Telefonanbieter IP-Adressen dynamisch vergebe, der Anschlussinhaber bei jedem neuen einloggen in das Internet eine neue IP-Adresse zugewiesen bekomme und auch  alle 24 Stunden eine Zwangstrennung erfolge, so dass auch hier eine neue IP-Adresse vergeben werde.  Das OLG Köln sah es somit als “höchst unwahrscheinlich” an, dass einem Kunden mehrfach aufeinanderfolgend dieselbe IP- Adresse zugewiesen worden sei.

Dieser Fall zeigt, dass Fehler in der IP-Adressermittlung – entgegen den ständigen Ausführungen der abmahnenden Kanzleien – gerade nicht unmöglich sind.

Im Einzelfall sollte daher geprüft werden, ob eine Beschwerde gegen die Herausgabe der Daten sinnvoll ist.