Gebrauchtwagenkauf - über Gewährleistung und andere Ungereimtheiten
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Anders als dem Privatverkäufer ist es dem Händler nicht erlaubt, die Gewährleistung vertraglich auszuschließen. Nach dem Gesetz haftet der Verkäufer zwei Jahre (§ 475 BGB). Allerdings hat er die Möglichkeit, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu begrenzen.
Gewährleistung bei Verschleißteilen
Für normale Verschleißteile haftet auch der Händler nicht. „Verschleißteile sind zum Beispiel Reifen und Bremsbeläge, also Teile des Fahrzeugs, die sich beim Fahrbetrieb naturgemäß abnutzen." Es sei zu empfehlen, sich im Kaufvertrag den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs zusichern zu lassen, also eine Beschaffenheitsgarantie zu vereinbaren, rät Rechtsanwalt Probst.
Unterschied Gewährleistung und Garantie
Ein Blick hinter dieses Fachchinesisch lohnt sich. Die Begriffe klingen sehr ähnlich, weichen unter rechtlichen Gesichtspunkten aber erheblich voneinander ab.
Probst: „Die Gewährleistung ist nur für Sachmängel gegeben, die bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben." Die Garantie ist in § 441 BGB geregelt. Das Gesetz spricht von einer Beschaffenheits- und einer Haltbarkeitsgarantie. Probst: „Die Beschaffenheitsgarantie bedeutet die Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit des Fahrzeugs zum gegenwärtigen Zeitpunkt." Bei der Haltbarkeitsgarantie hingegen werde versprochen, dass das Auto für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält und somit eine Haftung für erst nach der Übergabe entstandene Mängel übernommen wird.
„Eine solche Garantie geht über die normale gesetzliche Sachmängelhaftung hinaus und muss eigens vereinbart werden", erklärt der Jurist die Unterschiede.
Kaufrecht Haftung privater Verkäufer eines gebrauchten Pkw