Gleicher Lohn bei Leiharbeit?

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Auf Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) verwiesen wird, könnte dies zutreffen (vgl. BAG vom 14.12.10, 1 ABR 19/10).

Sie sind Leiharbeitnehmer und in Ihrem Vertrag ist ein Hinweis auf einen Tarifvertrag, der mit der CGZP geschlossen wurde? Lassen Sie diesen Vertrag sofort prüfen! Sie haben möglicherweise einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Dieser kann grundsätzlich auch für einen länger zurückliegenden Zeitraum geltend gemacht werden. Die Verjährung beträgt, wenn keine Ausschlussfristen gelten, 3 Jahre.

Rechtlicher Hintergrund: Nach Ansicht des BAG (14.12.10, 1 ABR 19/10) ist die CGZP nicht tariffähig. An dieser Stelle kommt ein BAG-Urteil vom 15.11.2006 ins Spiel: "Schließt eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit einen Tarifvertrag ab, ist dieser Tarifvertrag unwirksam und damit nichtig.

Gemäß § 9 Nr. 2 AÜG dürfen Leiharbeitnehmer jedoch beim Arbeitsentgelt nur aufgrund eines Tarifvertrages ungleich behandelt werden. Ist der Tarifvertrag allerdings unwirksam, gilt das Prinzip "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" (equal-pay-Grundsatz). Da das BAG seinen Beschluss aber noch nicht begründet hat, ist noch offen, ob auch in der Vergangenheit liegende Ansprüche durchgesetzt werden können.