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Zweitwohnungssteuer in München und Bayern (Teil 2)

Von Rechtsanwalt Patrick Hermes
18.2.2011 | Ratgeber - Steuerrecht | 1296 Aufrufe
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Zweitwohnungssteuer

In dem nachfolgenden Beitrag informiert Herr Rechtsanwalt Hermes, auch Fachanwalt für Steuerrecht, aus München über die Probleme, die im Rahmen der Einführung der Zweitwohnungssteuer in München und Bayern für die Bürger entstehen, insbesondere wer von der Erhebung der Zweitwohnungssteuer betroffen ist.

Im folgenden möchte Herr Rechtsanwalt Hermes aus München eine Konstellation vorstellen, die häufig Gegenstand von Beratungen zur Zweitwohnungssteuerpflicht ist:

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Von Rechtsanwalt
Patrick Hermes
München
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Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Gesellschaftsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Mandant wohnt im Stadtgebiet von München. Nunmehr erbt er einen Anteil an einem Wohnhaus oder einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung, oftmals sein Geburtshaus, in München; er wird somit Eigentümer zu einem bestimmten Anteil oder sogar Alleineigentümer des Anwesens. Das geerbte Anwesen wird zudem noch von Familienangehörigen bewohnt bzw. benützt. Der Mandant ist nunmehr überrascht, dass er zur Zweitwohnungssteuerpflicht herangezogen wird, obwohl er dort nicht (mehr)  gemeldet ist.

Zur Begründung ist die Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München heranzuziehen:

Die Zweitwohnungssteuerpflicht besteht gem. § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 wonach München für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungssteuer erhebt. Eine Zweitwohnung ist u.a. jede Wohnung, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die tatsächliche und höchstpersönliche Nutzung spielt keine Rolle zur Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer.

Ähnlich gelagert sind in diesem Zusammenhang auch Fälle, in denen beide Ehegatten als Miteigentümer einer Immobilie in München im Grundbuch eingetragen sind und nur ein Ehegatte die Immobilie de facto nutzt und/oder dort mit seiner  Zweitwohnung gemeldet ist. Der andere Ehegatte hat als Miteigentümer der Nebenwohnung diese auch inne; entscheidend für den Tatbestand des Innehabens der Wohnung ist die Nutzungsmöglichkeit mit dem Recht über die Verwendung der Wohnung (mit)entscheiden zu können.

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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80333 München

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