Disclaimer - Freifahrtschein für die Polizei?
1.4.2004 | Nachrichten - Allgemein | 2464 Aufrufe Mehr zum Thema:Disclaimer, Links, Hyperlinks
(domain-recht.de) Eine der klassischen Fragen aus dem "Handbuch Domain-Namen" ist:"Kann ich mich mit einem Disclaimer von Ansprüchen freihalten?"Diese Fragestellung ist zur Zeit wieder einmal aktuell, da sichsogar das Landeskriminalamt von Nordrhein-Westfalen nicht scheut,sich von den Seiten der Landesregierung NRW, dem InnenministeriumNRW und anderen Behörden zu distanzieren.
Ein Disclaimer (Haftungsfreizeichnungsklausel) ist eine allgemeineErklärung, über die man eine Haftung ausschließen will. Verwiesen wird in solchen Disclaimern üblicher Weise auf ein Urteildes LG Hamburg vom 12.05.1998, demnach man sich lediglich "ausdrücklich von den Inhalten anderer Seiten distanzieren muss", umkeine Schwierigkeiten mit Links und gelinkten Seiten zu haben.Das Setzen dieses oder eines anderen Disclaimers schützt jedochnicht vor juristischen Konsequenzen, wenn man mit den Inhaltender eigenen Internetseite gegen geltendes Recht verstößt, undbefreit auch nicht davon, gelinkte Websites zu überprüfen, weildie Möglichkeit besteht, dass diese rechtswidrige Inhalte aufweisen. Der Disclaimer bringt also letztlich wenig bis nichts.
Unter Umständen führt er zum genauen Gegenteil. Das Setzen einesDisclaimers weist darauf hin, dass der Inhaber der Internetseitesich der Möglichkeit bewusst ist, auf rechtswidrige Inhalte zuverweisen. Das wird ihm zum Nachteil gereichen. Unter Verweisauf eine BGH-Entscheidung stellte das LG Hamburg in seiner Entscheidung ( Az 312 O 85/98) fest, eine solche ausreichendeDistanzierung habe der Beklagte jedenfalls nicht vorgenommen,indem er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweise; dies sei keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nichtverantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.
In der Entscheidung wird nicht deutlich, wie man sich überhauptvon den Inhalten von Internetseiten, auf die man linkt, distanzieren kann. Aber die Frage ist ihrerseits müßig, da das Urteilkeinen Bestand hatte. Der Beklagte ging in die Berufung und dieParteien schlossen dann einen Vergleich.
Autor und weitere Infos: domain-recht.de
Quellen: intern.de, schneegans.de



