Urheberrechtsverletzung beim Einbinden von RSS Feeds auf Homepage?

Mehr zum Thema: Urheberrecht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG ist das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt also vor, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 69/08, GRUR 2010, 628).

Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, greift  grundsätzlich auch dann nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein, wenn es sich dabei um einen sogenannten Deep Link handelt, der unter Umgehung der Startseite auf andere Seiten der Website führt (BGHZ 156, 1, 13 - Paperboy).

Wer einen solchen Link setzt, nimmt nämlich keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk ins Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders.

Der Bundesgerichtshof  hatte in seiner "Paperboy"  Entscheidung noch offen gelassen, ob das Setzen von Deep Links eine urheberrechtliche Haftung begründen kann, wenn der Berechtigte derartige Links auf technischem Weg verhindern will, also beim Setzen der Hyperlinks technische Sperren umgangen werden. Zu dieser Frage haben die Karlsruher Richter im Jahr 2010 wie folgt entschieden:

Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen (BGH, 29.04.2010 - I ZR 39/08).

Das Amtsgericht Hamburg subsumiert in einer aktuellen Entscheidung nun auch die Einbindung von RSS Feeds auf eine Homepage unter den Begriff der Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG (AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010, Az. : 36A C 375/09). Die Entscheidung ist deshalb fragwürdig, da  RSS-Feeds  letztlich nur auf Werke verlinken, die bereits im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes "öffentlich zugänglich gemacht worden sind." Ein öffentlich zugänglich machen kann nach richtiger Ansicht allerdings nur einmal geschehen, sodass zu hoffen bleibt, dass die Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg eine Einzelfallentscheidung bleibt.  Ob Internetseitenbetreiber  nun besser RSS-Links auf Informationen Dritter von ihren Seiten entfernen sollten bleibt bis auf Weiteres eine Frage der persönlichen Risikobereitschaft.