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Rechtsprechung zum Haftungs -u. Abmahnungsrisiko beim WLAN-Netzwerk

Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
28.1.2011 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 1359 Aufrufe
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Abmahnung

 Zum Ausspruch einer Abmahnungen gegenüber dem Betreiber eines  W-LAN-Netzwerks kann es kommen, wenn (unnbekannte) Dritte auf das Netzwerk  zugreifen. In  diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Abgemahnte die von den Rechtsanwälten eingeforderte  Unterlassungserklärung überhaupt abgeben muss, weil sie ja vermeintlich an den falschen Adressaten gerichtet ist.  Kann man die Abmahnung einfach in den Papierkorb werfen?

In  Fällen, in denen der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, kommt die sogenannte Störerhaftung in Spiel.  Als Störer gilt derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, einen „adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung“ geleistet hat, was nach der Rechtsprechung bereits in dem Vorhalten des Telefon- bzw. Internetanschlusses der Fall sein kann, wenn der Anschlussinhaber Prüfpflichten verletzt hat.

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Von Rechtsanwalt
Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau
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Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht

Welche konkreten Sicherungsmaßnahmen den Internetusern zumutbar sind, bestimmt sich hierbei  für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes  unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.  Die Prüfungspflicht konkretisiert sich nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahin, dass die im  Kaufzeitpunkt des Routers  für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind - BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az: 1 ZR 121/08.

In jedem Fall gilt:

Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt  eine strafbewehrte  Unterlassungserklärung. Damit würden Sie unter Umständen die Schuld anerkennen und müssten so die Kosten der Gegenseite tragen. Nicht auf eine Abmahnung zu reagieren ist der falsche Weg. In diesem Fall  droht nämlich ein  Einstweiliges Verfügungsverfahren, was hohe Kosten auslöst. In  vielen Fällen ist die Abgabe einer sogenannten "modifizierten Unterlassungserklärung" zu empfehlen, um so ggf. den Unterlassungsanspruch der Gegenseite zu erledigen. Diese modifizierte Unterlassungserklärung sollte so formuliert werden, dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Bei der Erstellung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung sollte stets anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
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