LG Hamburg - Internet-Café haftet als Störer

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Störer, Internet-Cafè
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

(domain-recht.de) Das Landgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Haftung des Betreibers eines Internet-Cafès angenommen, nachdem ein Kunde einen Film ohne Einverständnis des Rechteinhabers per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht hatte (Beschluss vom 25.11.2010, Az. : 310 O 433/10). Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts war nicht von Belang, genauso wie andere Umstände des Falles, die man hätte berücksichtigen sollen.

Die Antragstellerin ist die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hinsichtlich eines Films. Sie konnte glaubhaft machen, dass über das WLAN des Antragsgegners über eine Filesharingsoftware dieser Film ohne Einverständnis der Antragstellerin online für Dritte zugänglich gemacht wurde. Der Antragsgegner betreibt ein Internet-Café. Vorgerichtlich machte er geltend, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafés begangen worden. Da der Café-Inhaber wohl keine Unterlassungserklärung unterschreiben wollte, wandte sich die Antragstellerin an das Landgericht in Hamburg und erwirkte eineeinstweilige Verfügung.

Die einstweilige Verfügung erging ohne mündliche Verhandlung. Das Landgericht Hamburg geht ganz selbstverständlich davon aus, dass es örtlich zuständig sei. Bei unerlaubten Handlungen sei der Begehungsort maßgebend (§ 32 ZPO), und das sei jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also auch der Erfolgsort. Da der in das Internet gestellte Film auch in Hamburg aufgerufen werden konnte und zudem auch hiesige Nutzer ansprach, sei dasLandgericht Hamburg örtlich zuständig. In der Sache verbot das Gericht auf die Glaubhaftmachungen der Antragstellerin hin dem Antragsgegner, einen bestimmten Film auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereit zustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Der Anschlussinhaber hafte für die Rechtsverletzung im Rahmen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Das Gericht ging davon aus, dem Inhaber des Internetanschlusses seien Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern, etwa in dem er entsprechende Ports, die zum Filesharing geeignet sind, sperrt. Dass der Antragsgegner solche Maßnahmen nicht ergriffen habe, ergäbe sich bereits aus der hier vorliegenden Rechtsverletzung. Und dass die Wiederholung drohe, ergebe sich aus der Natur der Sache.

So weit, so klar die Entscheidung aus Hamburg. Indes scheint hier einiges im Argen zu liegen. Dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr unreflektiert übergangen werden kann, machen die in den vergangenen Jahren sich häufenden Entscheidungen anderer Gerichte deutlich, die die Zuständigkeit in Internetstreitigkeiten begrenzen. Wobei man in diesem Fall akzeptieren muss, dass der Ort des Internet-Cafés nicht genannt wird. Doch gibt nicht nur die standardisierte und unreflektierte Annahme der Zuständigkeit zu denken. Dass es sich bei dem Störer um den Betreiber eines Internet-Cafés handelt, dergerade seinen Internetanschluss gegen Geld zur Verfügung stellt, sollte zumindest die Erwägung nach sich ziehen, ob er nicht die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG wie ein Internet-Service-Provider genießt. Und macht man sich diesen Umstand klar, ist das Argument des Gerichts, der Betreiber des Internet-Cafés müsse die Filesharing-Ports sperren, hinfällig: Das Argument setzt voraus, dass jedweder Upload per Filesharingrechtswidrig ist, was sicher nicht zutrifft. Darüber hinaus liegt aber gerade in der zur Verfügungstellung dieser Ports - für legale Up- und Downloads - ein Teil des Internet-Café-Geschäfts. Deren Sperrung kann also gerade nicht vom Antragsgegner verlangt werden. Alles in allem stellt sich das Landgericht mit dieser lapidaren Entscheidung einmal mehr in ein schlechtes Licht.

Quelle: openjur.de

Autor und weitere Infos: domain-recht.de