Dürfen Gemeinden eine erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde verlangen?

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Gemeinden können für gefährliche Hunderassen mehr Geld verlangen

Kontroverse Diskussionen rufen (nicht nur) unter den Hundebesitzern die Steuertatbestände für Ihre Vierbeiner hervor. Die Hundesteuer wird von den Gemeinden von Hundehaltern erhoben, auf Grundlage einer Hundesteuersatzung. Hierbei sind die Steuerhöhe und der Steuertatbestand von der jeweiligen Gemeinde zu regeln. Oftmals enthalten die Satzungen Ausnahmetatbestände und sind hinsichtlich der Steuerhöhe durchaus unterschiedlich ausgestaltet.

Teilweise enthalten die Satzungen auch Verschärfungen für bestimmte Hunderassen. So entschied sich eine Gemeinde in Baden-Württemberg, Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff wegen ihrer Gefährlichkeit erhöht zu besteuern. Dabei waren laut Satzung für einen solchen Kampfhund 480 Euro und für andere Hunde 30 Euro im Jahr fällig.

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Gegen diese unterschiedliche Behandlung klagte eine Hundebesitzerin - und blieb in beiden Instanzen erfolglos. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.07.2012 (Az. 2 S 3284/11 ) die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Auch eine vielfach höhere Steuerbelastung als für die übrigen Hunderassen sei gerechtfertigt. Die Hundesteuer darf auch als Lenkungsinstrument zur Verringerung der Zahl der Kampfhunde dienen, einem Hundeverbot gleiche diese erhöhte Steuer nicht. Auch eine Ungleichbehandlung mit anderen Hunderassen sei nicht anzunehmen, da gerade die beiden Hundearten für ein erhöhtes Gefahrenpotential sorgen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit in den einzelnen Gemeinden solche Steuerungsinstrumente übernommen werden, welche Hunderassen zur höheren Besteuerung herangezogen werden und welche Abweichungen von der Regelbesteuerung von der Rechtsprechung akzeptiert werden.

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