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BVG kippt "Lauschangriff" durch Zollkriminalamt
AFP VOM 12.3.2004 | Nachrichten - Vor Gericht | 2836 Aufrufe Mehr zum Thema:Lauschangriff, Zollkriminalamt
- Gesetzgeber soll bis Jahresende präzise Regelung schaffen
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat die Ermächtigung des Zollkriminalamts zum Abhören von Telefonaten und Öffnen von Briefen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die Regelungen, die Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz verhindern sollen, seien zu unbestimmt, heißt es in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende des Jahres eine "präzise" Regelung schaffen, aus der klar hervorgehe, "bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen" das Zollkriminalamt präventiv in das Post- und das Fernmeldegeheimnis eingreifen darf. So lange sei die gegenwärtige Rechtslage noch hinnehmbar. (AZ: 1 BvF 3/92)
Die Verfassungsrichter forderten ausdrücklich eine Neuregelung, die sich an den Vorgaben ihres Urteils zum Großen Lauschangriff vom 3. März auszurichten habe. Die Regeln müssten so klar und bestimmt sein, dass die Verwaltung daran "gebunden" sei und ihre Eingriffe in Bürgerrechte "nach Inhalt, Zweck und Ausmaß begrenzt werden". Das BVG begründete diese strengen Maßgaben insbesondere mit dem erheblichen Risiko, dass sich Verdachtsfälle, die zum Abhören oder dem Öffnen von Post führen, im Nachhinein als strafrechtlich irrelevant erweisen könnten. Solche möglichen Fehlprognosen müssten deshalb auf ein grundrechtlich hinnehmbares Maß beschränkt werden.
12. März 2004 - 11.33 Uhr
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