366.323
Registrierte
Nutzer
 www.123recht.net » Ratgeber » Wettbewerbsrecht » Versandkosten bei Froogle II

Versandkosten bei Froogle II

Von Rechtsanwalt Johannes von Rüden
12.1.2011 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 559 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Froogle, Preisangabenverordnung

Sobald Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot verstößt, ist der Händler wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er dem Such-maschinenbetreiber die Preisangaben mitgeteilt hat und dieser die Preisangaben lediglich unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat. (BGH, Urt.v. 18.3.2010, Az. I ZR 16/08)

Fall

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwalt
Johannes von Rüden
Berlin
Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Inkasso, Markenrecht, Patentrecht
 Pers. Direktanfrage 

Ein Onlineshop für Elektronikprodukte hat auf der Internetseite der Preissuchmaschine froogle.google.de für eine Kamera mit einem Preis von 249,01 € ohne Angabe von Liefer- und Versandkosten geworben. Auf der über einen Link von Froogle aus erreichbaren Internetseite des Onlineshops wurde die Kamera jedoch für 259,00 € unter Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten (5,90 €) beworben. Somit ergab sich ein Endpreis von 264,90 €.

Entscheidung

Der Onlinehändler ist zunächst nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für sein eigenes, wettbewerbswidriges Verhalten verantwortlich. Er hat dem Suchmaschinenbetreiber den Kaufpreis der Kamera ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten mitgeteilt. Der Suchmaschinenbetreiber hat diese Angaben unverändert übernommen. Die Werbung verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV, da sie nicht den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entspricht. Für Werbung in Preisvergleichslisten von Preissuchmaschinen genügt es nicht, die Versand- und Lieferkosten erst auf der Internetseite des Anbieters zu benennen, da eine Preissuchmaschine dem Verbraucher einen schnellen Überblick über den letztlich geforderten Preis bieten soll. Ein - wettbewerbsrechtlich relevanter - Anlockeffekt, der dem Verbraucher vorspiegelt, die Ware sei ohne weitere Kosten zu erstehen, verhindert dies.

Fazit

In Preissuchmaschinen ist vom Verkäufer der Verkaufspreis zuzüglich aller weiteren Kosten anzugeben.

Werdermann und von Rüden
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Oberwallstr. 9
10117 Berlin
Telefon: 030 – 200590770
Telefax: 030 – 2005907711
E-Mail: info@wvr-law.de

www.wvr-law.de
www.abmahnhelfer.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

366323
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

110788
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Vor 60 Jahren kam es zum Volksaufstand in der DDR. Politiker wollen, dass der 17. Juni wieder Feiertag wird. Das ist...