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Das Schloss der Lüste

20.3.2001 | Unterhaltung - Denkwürdige Urteile | 15704 Aufrufe
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Pornographie

Jeder kennt sie - die erotischen Filmchen, die zu später Stunde im Privatfernsehen ausgestrahlt werden. Wenn auch Sie die Ambition haben, einen solchen Film zu drehen, gibt es jedoch einiges zu beachten. Ihr Werk soll ja schließlich nicht als Pornographie missverstanden und deswegen aus dem Programm genommen werden, oder? Richter lassen sich nämlich gerne dazu bewegen, zweifelhafte Objekte ganz persönlich zu überprüfen. Bei der Urteilsfindung dürfen sie dann leider weder Ihre eigene Erfahrung einbringen, noch Beate Uhses Expertenmeinung hinzuziehen.
Das Vorhandensein pornographischer Darstellungen ist Interpretationssache, die Beweislage variiert also von Fall zu Fall. Dem Erotikstreifen "Das Schloss der Lüste" und einigen seiner Artgenossen wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg die Existenz einer Rahmenhandlung abgesprochen. Nach eingehender Prüfung hatte das Gericht festgestellt, dass die vorhandenen Sexszenerie nur selten von einer dramaturgischen Handlung unterbrochen wurde. Das mag einigen gefallen, ist für's Fernsehen jedoch ungeeignet. Um einen künstlerisch-erotischen Film zu schaffen, den Richter und Fernsehbosse auch offiziell gutheißen können, empfiehlt es sich also, nicht an den falschen Stellen zu sparen - allerdings auch nicht an den richtigen.



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