Kfz-Domains - LG Hamburg macht kurzen Prozess

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Kfz-Domains - LG Hamburg macht kurzen Prozess

(domain-recht.de) Als im Oktober letzten Jahres eine Abmahnungswelle wegen Kfz-Domains durch Deutschland schwappte, war die Empörung groß und der Wille Betroffener, sich zu wehren, stark. Der Inhaber derDomain barking-hh.de reichte eine negative Feststellungsklageein, die nach dem Anerkenntnis des Beklagten nun durch das LGHamburg positiv beschieden wurde.

Der beklagte Abmahner hat den Unterlassungsanspruch anerkannt.Das LG Hamburg (Urteil vom 27.01.2004, Az 315 O 627/03) erließ ein Anerkenntnisurteil. Leider enthalten Anerkenntnisurteile keine Entscheidungsgründe. Aber das Gericht hat dem Beklagten die Kosten auferlegt, so dass davon auszugehen ist,dass seine Rechtsposition nicht tragfähig ist: Etwaige patentrechtliche Ansprüche des Beklagten gegen privat genutzte "Auto-Kennzeichen"-Domains bestehen nicht.

Zur Erinnerung: Ende Oktober trat Michael Hermann eine Abmahnwelle los, bei der Inhaber von Kfz-Domains von dem NürnbergerRechtsanwalt Wolfgang Pesch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Nutzung der Domains und zur Zahlungvon Anwaltsgebühren aufgefordert wurden. Grundlage für diegeltend gemachten Ansprüche war ein Patent, aus dem MichaelHermann Rechte geltend machte. Nach einer Welle von Gegenabmahnungen und Klagen gegen den Abmahner und der Abkehr seinerRechtsbeistände verzichtete Michael Hermann in einem Schreibenauf Ansprüche gegen die Domain-Inhaber. In den Schreiben hießes, er halte die Abmahnung nicht aufrecht, die Fristsetzungenund die Zahlungs- und Unterlassungsforderungen in den Abmahnschreiben seien daher gegenstandslos.

Noch keine Entscheidung erging in der von einer Hamburger Patentanwaltskanzlei beim Bundespatentamt anhängig gemachtenPatentnichtigkeitsklage.

Autor und weitere Infos: domain-recht.de

Quelle: RA Nikolai Klute (Hamburg), eigene Recherche

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