Transportrisiko bei ebay-Kauf trägt der Käufer

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Verkäufer muss Ware lediglich der `Post` übergeben haben

Bei einem Kauf über die Internetplattform „ebay" reicht es aus, wenn der Verkäufer die Ware einer zur „Versendung bestimmten Person" übergibt. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung trägt ab diesem Zeitpunkt der Käufer. Dies entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 1. Oktober 2003, wie die Deutsche Anwaltausunft des DAV jetzt mitteilt ( Az 18 O 117/03 ).

Zum Schadenersatz sei der Verkäufer nur dann verpflichtet, wenn er nicht beweisen könne, dass er ordnungsgemäß das Paket an die Post oder an eine zur „Versendung bestimmten Person" übergeben habe, so das Gericht. Ab diesem Zeitpunkt gehe die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Sache auf den Käufer über.

Die Verkäufer müssen demnach immer nachweisen, dass sie das Paket ordnungsgemäß zur Versendung übergeben hätten, worauf die Deutsche Anwaltauskunft ausdrücklich hinweist. Bei Streitigkeiten über den Verlust oder der Beschädigung sollte deshalb eventuell ein Anwalt konsultiert werden, der auch klären könne, ob ein Anspruch gegen den Postdienst bestehe.

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