Abmahnung wegen Download: LG Köln verurteilt Anschlussinhaber zur Zahlung von EUR 3.454,60 nebst Zinsen!

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In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Köln (Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 O 202/10) einen Anschlussinhaber zur Zahlung von EUR 3.454,60 nebst Zinsen verurteilt.

Ausgangspunkt war eine Klage vier großer deutscher Tonträgerhersteller. Ursprünglich wurde neben den angefallenen Rechtsanwaltskosten auch Schadensersatz geltend gemacht, insoweit hatten die Klägerinnen ihren Antrag aber zwischenzeitlich zurückgenommen.

Über den privaten Internet-Anschluss des Beklagten wurden mittels einer Filesharing-Software 3.749 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gemacht. Bemerkenswert ist, dass lediglich zwei dieser Aufnahmen zu Beweissicherungszwecken heruntergeladen und probegehört wurden – dem LG Köln reichte dies aber offenbar aus.

Zwar hatte der volljährige Sohn der Ehefrau des Beklagten in einer polizeilichen Vernehmung die Urheberrechtsverletzung gestanden. Dennoch konnte sich der Beklagte nicht als Störer entlasten. Der alleinige Hinweis auf die unstreitige Täterschaft des Dritten war insoweit nicht ausreichend. Das LG Köln stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Beklagte, indem er Mitgliedern seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stellte, einen adäquat-kausalen Beitrag zu der Schutzrechtsverletzung geleistet hat. Das Gericht hat außerdem das Sonderwissen des Beklagten berücksichtigt, der als Polizeibeamter Mitglied der Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie war. Die Erfüllung der vor diesem Hintergrund bestehenden Prüf- und Handlungspflichten hatte der Beklagte allerdings nicht dargelegt.

Auch nach unserer Rechtsauffassung kann die feststehende Täterschaft eines Dritten isoliert nicht ausreichen, um die urheberrechtliche Störerhaftung entfallen zu lassen. Vielmehr hätte darüber hinaus vorgetragen werden müssen, dass der Anschlussinhaber seinen Prüfungs- und Überwachungspflichten genügt hat. Gerade bei volljährigen Mitnutzern bestehen insoweit grundsätzlich geeignete Ansätze zur Entlastung.

Auffällig ist schließlich der sehr hohe Streitwert von EUR 400.000. Das LG Köln hielt angesichts der Vielzahl der zur Verfügung gestellten Titel EUR 100.000 pro Klägerin für angemessen. Ausgehend von einer 1,3 Rechtsanwaltsgebühr ergab sich schließlich der Anspruch in Höhe von EUR 3.454,60.

Das vorliegende Urteil zeigt einmal mehr, dass die leider nach wie vor weit verbreitete Auffassung, in Filesharing-Fällen werde nicht geklagt, so nicht zutrifft. Überraschend ist die Entscheidung nach unserer Einschätzung im Hinblick auf die Versäumnisse bei der Entlastung des Anschlussinhabers nicht ausgefallen. Neben dem hohen Streitwert fällt aber insbesondere die auf einen Bruchteil beschränkte Beweissicherung auf.

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