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BSG: Warmwasser-Nachzahlung für Hartz-IV-Empfänger auch vor 2008

BSG: Warmwasser-Nachzahlung für Hartz-IV-Empfänger auch vor 2008

AFP VOM 15.12.2010 | Nachrichten - Allgemein | 4369 Aufrufe
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Arbeitslose sollten Nachschlag noch dieses Jahr geltend machen

Viele Hartz-IV-Empfänger, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, können noch rückwirkend einen Nachschlag für ihre Heizkosten geltend machen. Wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, müssen die Jobcenter und Arbeitsgemeinschaften auch für die Zeit vor Februar 2008 überhöhte Abzüge für die Warmwasseraufbereitung zurückzahlen. (Az: B 14 AS 61/09 R)

Kosten für warmes Wasser sind bereits in der Regelleistung für Hartz-IV-Empfänger enthalten, Heizkosten werden dagegen zusätzlich bezahlt. Von der Heizabrechnung machen die Hartz-IV-Behörden daher meist einen Warmwasser-Abschlag. In Nordrhein-Westfalen betrug dieser früher grundsätzlich 18 Prozent. Am 27. Februar 2008 urteilte das BSG, dass in der Regelleistung nur 6,30 Euro für warmes Wasser enthalten sind; höhere Abzüge sind danach unzulässig.

Nach diesem Urteil forderte der Kläger eine Nachzahlung von vier Euro pro Monat, das Jobcenter Dortmund zahlte allerdings nur rückwirkend bis zum Urteilstag 27. Februar 2008. Es gilt aber die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren, urteilte nun das BSG. Betroffene sollten die Nachzahlung noch dieses Jahr geltend machen, andernfalls gehen Ansprüche für 2006 verloren.

15.12.2010 - 17:01 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010



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