Weihnachtsgeld und Freiwilligkeitsvorbehalt

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In einem älteren Artikel hatte ich ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber gezahltes Weihnachtsgeld zurückverlangen kann.

Pünktlich zur Weihnachtszeit verkündete das Bundesarbeitgericht nun ein Urteil, dass sich mit der Frage des Freiwillikeitsvorbehaltes bei einer Zahlung von Weihnachtsgeld beschäftigt. 

Der Arbeitnehmer war seit 1996 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. In der Zeit zwischen 2002 und 2007 erhielt er ein Weihnachtsgeld in Höhe seines Bruttomonatsverdienstes. Im Jahre 2008 stellte der Arbeitgeber die Leistung ein. Er verwies auf eine Klausel des Arbeitsvertrages in der es hieß:
"Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld,Gratifikationen,Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar."
Klar ist: Gewährt ein Arbeitnehmer über mehrer Jahre ein Weihnachtsgeld ohne bei der Zahlung deutlich die Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann daraus für den Arbeitnehmer ein Zahlungsanspruch aus betrieblicher Übung entstehen. Dabei kann eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag das Entstehen eines Rechtsanspruchs für die Zukunft nicht verhindern. Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, die von dem Arbeitgeber verwendete Klausel sei unklar und nicht eindeutig formuliert. Sie könne  auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner setzte ein vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden sei. Daher sei die arbeitsvertragliche Regelung nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09

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