Drei-Wochen-Frist für Einreichung der Kündigungsschutzklage immer wichtiger

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Vielen Arbeitnehmern dürfte bereits bekannt sein, dass eine Kündigungsschutzklage in aller Regel innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht sein muss. Anderenfalls ist die Kündigung unumstößlich wirksam, auch wenn sie noch so rechtswidrig ist.

Hierbei gibt es wenige Ausnahmen, z.B. wenn die überreichte Kündigung nicht unterschrieben ist, siehe hierzu mein Artikel: „Bei nicht unterschriebener Kündigung muss Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist erhoben werden“. Die Frist zur Einreichung der Klage binnen drei Wochen wurde vom Bundesarbeitsgericht im Jahr 2010 allerdings auf weitere Fälle ausgeweitet, so dass die Ausnahmen noch geringer geworden sind.

Elke Scheibeler
Partner
seit 2010
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Fachanwältin für Arbeitsrecht
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In dem am 01.09.2010 entschiedenen Fall (AZ 5 AZR 700/09) wurde ein Angestellter einer Tankstelle fristgemäß gekündigt mit einer Frist von drei Monaten. „Die Kündigung lautete: „Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2008“ Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, vermutlich weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand. Er reichte dann aber Zahlungsklage bezüglich der Gehälter für August und September 2008 ein, weil die Arbeitgeberin Beschäftigungszeiten bei einer Rechtsvorgängerin außer Betracht gelassen hatte, die aufgrund Betriebsübergangs anzurechnen waren, und weil sie Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt hatte. Diese sind nach einer neuen Entscheidung des EuGH aber mitzuberechnen, § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist europarechtswidrig, siehe hierzu mein Artikel „Altersdiskriminierung einmal umgekehrt –Berechnung der Betriebszugehörigkeit bei Kündigungsfristen unter Berücksichtigung von vor dem 25. Lebensjahr verbrachten Zeiten“

Die Zahlungsklage hatte aber keinen Erfolg, obwohl die Arbeitgeberin die Kündigungsfrist objektiv falsch berechnet hatte. Der Arbeitnehmer hätte nämlich innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 4 KSchG nach Erhalt der Kündigung Klage erheben müssen. Da er dies nicht getan hat, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang rechtswirksam.

Etwas Anderes wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Kündigung sich als eine solche zum richtigen Termin hätte auslegen lassen. Hätte die Arbeitgeberin also formuliert: „Hiermit kündigen wir Sie fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Nach unserer Berechnung ist dies der 31.07.2008.“, so hätte die Auslegung ergeben, dass auf jeden Fall eine fristgemäße Kündigung erfolgen sollte. Da die Arbeitgeberin aber dem 31.07.2008 als festen Endtermin nannte und auch nicht sonst zum Ausdruck brachte, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet werden sollte, war es nicht möglich, die Kündigung zum 31.07.2008 in eine solche zum 30.09.2008 auszulegen.

Letztlich hat die zufällige Wortwahl des Kündigungsschreibens zum Misserfolg der Zahlungsklage geführt. Arbeitnehmern sei daher einmal mehr angeraten, sich nach Erhalt der Kündigung anwaltlich beraten zu lassen, selbst wenn sie in einem Betrieb mit nur wenigen Mitarbeitern beschäftigt sind, so dass das Kündigungsschutzgesetz nicht greift. Je nach Formulierung der Kündigung müssen sie auch die fehlerhafte Fristberechnung ebenfalls innerhalb der Frist des § 4 KSchG geltend machen.

Eine weitere Entscheidung, die den Anwendungsbereich der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG ausweitete, traf das BAG zudem am 22.07.2010 (AZ 6 AZR 480/09). In diesem Fall war der Arbeitnehmer befristet bis zum 30.04.2008 eingestellt. Eine ordentliche Kündigung war laut Arbeitsvertrag nicht möglich. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf eine tarifliche Kündigungsfrist von sechs Werktagen zum 29.03.2008. Der Arbeitnehmer erhob nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage, sondern klagte nur seinen Lohn für den Monat April 2008 ein.

Hierbei hatte er keinen Erfolg, obwohl die ordentliche Kündigung gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG nicht möglich war, da sie nicht im Einzelvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart war. Auch in diesem Fall hätte der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erheben müssen. Sämtliche Unwirksamkeitsgründe müssen laut BAG innerhalb der Klagefrist geltend gemacht werden, um eine rasche Klärung herbeizuführen.

Die dreiwöchige Klagefrist gewinnt daher immer mehr an Bedeutung. Selbst wenn die Kündigung an sich nicht angegriffen werden soll, ist die Klagefrist einzuhalten.

 

Dr. Elke Scheibeler
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