Der genetische Fingerabdruck
Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, genetisch, DNA, FingerabdruckDas DNA-Identifizierungsmuster
Eine DNA-Analyse kann die Identitätsfeststellung eines Täters auch in zukünftigen Fällen erleichtern. Liegt eine Straftat von erheblicher Bedeutung, wie z.B. gefährliche Körperverletzung oder Erpressung vor, und besteht beim Verurteilten die Gefahr einer Wiederholungstat, kann ein Richter die Registrierung des genetischen Fingerabdrucks veranlassen. Das ist allerdings nur in Einzelfällen möglich. § 81 g StPO bestimmt diese Voraussetzungen.
Ist das DNA-Identifizierungsmuster eines Straftäters ermittelt und registriert worden, kann in Zukunft bei einem Verbrechen leicht überprüft werden, ob dieser als Täter in Frage kommt. Die Methode dient nicht der präventiven Abwehr von Straftaten.
Nur die Identifizierungsmuster von verurteilten Straftätern können gespeichert werden. Personen, die sich anhand einer Reihenuntersuchung in Folge eines Verbrechens oder als mögliche Zeugen untersuchen lassen, sind von der Datenerfassung ausgeschlossen.
Die molekulargenetische Untersuchung dient nicht der Erstellung eines Personenprofils, genetische Informationen wie Haar- oder Hautfarbe werden daher nicht ausgewertet.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Worum es geht Seite 2: Die molekulargenetische Untersuchung – Beweisermittlung Seite 3: Das DNA-Identifizierungsmuster Seite 4: §§ 81 e und f StPO Seite 5: § 81 g StPO