Der genetische Fingerabdruck

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Worum es geht

In einem Strafverfahren ist es möglich, einen Täter mit Hilfe einer DNA-Analyse zu überführen oder zu identifizieren. Dabei handelt es sich um den Vergleich von Beweismaterial mit dem genetischen Fingerabdruck des Täters: So kann z. B überprüft werden, ob die Erbinformation eines am Tatort gefundenen Speichelrests mit der des Tatverdächtigen übereinstimmt. Dazu wird das Verfahren der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) angewendet, das es möglich macht, eine molekulargenetische Untersuchung durchzuführen. Diese beschränkt sich auf die nicht kodierenden Bereiche der DNA und untersucht lediglich deren persönlichkeitsneutralen Elemente. Informationen über Persönlichkeitsmerkmale wie Augenfarbe, Alter oder mögliche Krankheiten werden nicht ausgewertet.

Eine molekulargenetische Untersuchung kann aber auch der Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters dienen. Das bedeutet, dass der genetische Fingerabdruck eines verurteilten Straftäters in einer Datenbank gespeichert wird, um in künftigen Strafverfahren die Täterermittlung zu erleichtern. Die Registrierung genetischer Informationen erfolgt nur im Einzelfall und setzt immer eine richterliche Anordnung voraus, die eine Rückfallgefahr des Täters bescheinigt.

Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang im Januar 2001 ein Urteil erlassen. Es basiert auf § 81 g der Strafprozessordnung, in dem die DNA-Identitätsfeststellung geregelt ist, genauso wie die genetische Untersuchung zu Zwecken der Beweisermittlung. In §§ 81 e und f finden sich Voraussetzungen und Bestimmungen zur Durchführung einer solchen Analyse.

Die deutsche Gesetzgebung bildet jedoch keine Grundlage für die Einführung von Massengentests, wie sie in jüngster Zeit gefordert werden. Als Reaktion auf den Sexualmord an einem zwölfjährigen Mädchen wurde der Vorschlag gemacht, die genetischen Fingerabdrücke sämtlicher in Deutschland lebender Männer zu erfassen. Die Schaffung einer Gendatei solle dafür sorgen, derartige Verbrechen in Zukunft schneller aufzuklären oder potentielle Täter von vornherein abzuschrecken. Diese Idee ist allerdings sehr umstritten. Die verfassungsrechtlichen Hürden sind wahrscheinlich zu hoch, als dass man ein entsprechendes Gesetz verwirklichen könnte.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Worum es geht
Seite  2:  Die molekulargenetische Untersuchung – Beweisermittlung
Seite  3:  Das DNA-Identifizierungsmuster
Seite  4:  §§ 81 e und f StPO
Seite  5:  § 81 g StPO
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