OLG: "Biet und Flieg" ist wettbewerbswidrig

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OLG: "Biet und Flieg" ist wettbewerbswidrig

Services im Internet, bei denen ein Kunde einen Preis seiner Wahl für einen Flug anbieten kann und dieses Angebot je nach Auslastung des Fluges und Höhe des Angebots vom Flugveranstalter entweder angenommen oder abgeleht wird, sind wettbewerbswidrig. Bestehende Bietvarianten für Flugtickets müssen zukünftig ihr Modell umstellen, denn derartige Buchungssysteme verstoßen gegen die Preisangabenverordnung, entschied das OLG Düsseldorf (AZ: 2 U 49/00).

Internetbuchungen dieser Art für Flüge gibt es viele: Der Kunde gibt auf einer entsprechenden Seite für einen bestimmten Flug an, wie viel Geld er zu zahlen bereit ist. Wenn der Veranstalter das Angebot innerhalb eines Tages annimmt, kommt ein Vertrag zustande und das Geschäft über das Flugticket ist perfekt. Bei Ablehnung durch den Veranstalter kann der Kunde es mit einem höheren Preis versuchen.

LTU z.B. bietet auf Ihren Seiten das Produkt "Biet&Flieg" an, das Kunden die selbständige Preisgestaltung ermöglicht und Stein des Anstoßes für den Rechtsstreit war. Laut Preisangabeverordnung muss bei einem Waren- oder Dienstleistungsangebot gegenüber dem Verbraucher der Endpreis angegeben werden, einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Bei dem Service von LTU bekommen potentielle Kunden zwar sämtliche Informationen über den Flug, erfahren aber nicht den regulären Preis.

Der Betreiber LTU habe sich einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil verschafft, so das OLG. Während Mitbewerber an ihre Preisangaben gebunden seien, könne LTU von Fall zu Fall entscheiden, ob bei verfügbaren Sitzplätzen ein Ticket zu einem niedrigeren Preis verkauft werde. Der Wettbewerbsvorteil bestehe in der Unkenntnis der Kunden, die sich keinen Überblick über die Flugpreise verschafft hätten.

Vergleichbare Portale im Internet werden jetzt also die "normalen" Preise angeben müssen, wenn sie ihren Biet&Flieg-Service nicht gänzlich abschaffen wollen. Das Urteil bezieht sich allerdings nicht auf Versteigerungen von Flugreisen, denn bei Versteigerungen wird der Preis naturgemäß erst über den Zuschlag gefunden.

Quelle: Handelsblatt

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