Abmahnung wegen Download: OLG Köln zum gewerblichen Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse

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Vor kurzem berichteten wir über einen Beschluss des OLG Köln (Beschl. vom 5.10.2010, 6 W 82/10), wonach Anschlussinhabern ein Beschwerderecht im Auskunftsverfahren nach §101 Abs.9 UrhG zusteht.

Gem. §101 Abs.2 UrhG besteht ein Auskunftsanspruch des verletzten Rechteinhabers bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung nur, wenn auch ein „gewerbliches Ausmaß“ vorliegt. Worauf sich das gewerbliche Ausmaß dabei bezieht ist nicht abschließend geklärt. Nach unserer Rechtsauffassung kommt es allein auf ein gewerbliches Handeln des Internetservice-Providers an, was regelmäßig gegeben ist (so auch LG Bielefeld, Beschl. v. 20.03.2009 – 4 OH 49/09). Andere Gerichte entnehmen der Norm ein „doppeltes Gewerbsmäßigkeitserfordernis“, die konkrete Rechtsverletzung muss also ebenfalls ein solches Ausmaß erreichen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2008 – 3 W 184/08; LG Kiel, Beschl. v. 6.5.2009 - 2 O 112/09).

Das OLG Köln schließt sich ohne Begründung der letztgenannten Auffassung an. Interessant sind allerdings die inhaltlichen Ausführungen des Gerichts bezüglich des gewerblichen Ausmaßes einer Rechtsverletzung durch das Anbieten eines geschützten Werkes in einer Tauschbörse. Ob ein solches vorliegt ist nach der Rechtsprechung des Senats unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei Rechtsverletzungen im Internet ist neben der Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien vor allem die Schwere der einzelnen Rechtsverletzung entscheidend. Dafür kommt es nach den Ausführungen der Richter auf den Umfang der Datei an, ihren Wert und die Frage, ob die Verwertung während der relevanten Verkaufsphase erfolgt. Auch den besonderen Vermarktungsbedingungen des konkreten Werkes soll Rechnung getragen werden.

Das streitgegenständliche Musikalbum war zum Tatzeitpunkt bereits über eineinhalb Jahre auf dem Markt. Nach Ablauf von sechs Monaten, so das Gericht, müssten schon besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes rechtfertigen könnten. Entsprechende Umstände konnte die Antragstellerin trotz eines konkreten Hinweises des Senats nicht vortragen. Ein gewerbliches Ausmaß war damit abzulehnen.

Diese Entscheidung ist aus unserer Sicht zu begrüßen. Nicht jede unerlaubte Verwertung in einer Tauschbörse darf ohne weiteres als Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes qualifiziert werden. Es bleibt zu hoffen, dass die zuständigen Gerichte, die nach wie vor ein doppeltes Gewerbsmäßigkeitserfordernis fordern, der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmal erhöhte Beachtung schenken werden.

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