
Durch laufende Entlassungen können Arbeitgeber nicht die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes umgehen. Will sich ein Betrieb verkleinern, so ist seine bisherige Größe dafür entscheidend, ob das Gesetz anzuwenden ist, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt urteilte. (Az: 2 AZR 237/03)
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Betrieben, die "in der Regel" mehr als fünf Beschäftigte haben. Ein Dachdeckermeister aus Nordrhein-Westfalen wollte einen Vorarbeiter entlassen. Weil er den Arbeitsplatz nicht mehr besetzten wolle, habe er in Zukunft und daher auch "in der Regel" nicht mehr als fünf Beschäftigte, argumentierte er vor Gericht.
Diese Logik ließ das BAG jedoch nicht gelten. Zwar verlange das Gesetz in der Regel einen Rückblick ebenso wie eine Einschätzung für die Zukunft. Dies könne aber nicht dazu führen, dass ein Unternehmen, das Arbeitsplätze abbaut oder einen Betrieb vielleicht sogar ganz stilllegt, wegen genau dieser Entlassungen das Kündigungsschutzgesetz nicht mehr anwenden muss. Vielmehr sei dann erst für die Zukunft, also nach den aktuellen Entlassungen, von einer geringeren Beschäftigtenzahl auszugehen.
22. Januar 2004 - 16.09 Uhr
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