Wann verjähren Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung?

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Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen nach der Fluggastrechteverordnung (EG-Verordnung Nr. 261/2004) unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB . Die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, Az.: Xa ZR 61/09). Allerdings lies der BGH die Frage offen, ob dies auch bei der Annullierung eines Fluges im Rahmen einer Pauschalreise gilt oder ob dann die zeitlichen Grenzen des § 651 g Abs. 2 BGB zu beachten sind.

Die EG-Verordnung Nr. 261/2004 regelt die Fluggastrechte bei Flügen, die von einer EG-Fluggesellschaft durchgeführt werden sollten oder von Fluggesellschaften, die von, nach, oder innerhalb von EG-Gebiet fliegen. Die Verordnung umfasst auch Flüge mit sogenannten Billigfliegern. Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung des Fluges hat der Passagier wahlweise einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind).

Darüber hinaus hat der Flugpassagier ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 250,00 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400,00 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EG oder bis 3.500 km) bzw. 600,00 EUR bei Flugstrecken über 3.500 km. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs sind von den ausführenden Luftfahrtunternehmen auch bei Abflugverspätungen ab 3 Stunden Ausgleichszahlungen entsprechend der Höhe der Zahlungen, die bei Flugannullierungen angesetzt sind, zu leisten (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07).