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Zur Haftung bei nicht ausreichend gesichertem WLAN-Anschluss

Von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
20.10.2010 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 1447 Aufrufe
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WLAN, Abmahnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2010 (Az. : I ZR 121/08) entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Inhaber eines WLAN-Anschlusses auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die ohne sein Wissen von seinem Anschluss begangen werden. Der BGH bejahte den Unterlassungsanspruch nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung, wenn der Anschlussinhaber sein WLAN nicht hinreichend sichert. Er habe alle ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

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Roger Blum
Berlin
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Allerdings könne dem Anschlussinhaber nicht zugemutet werden, den jeweils aktuellen Stand der Technik umzusetzen.

Gleichzeitig wies der BGH darauf hin, dass sich die Haftung nur auf den Unterlassungsanspruch und die Erstattung der Abmahnkosten erstreckt, nicht aber auf die Schadensersatzpflicht, denn die Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung setze Vorsatz voraus.

Dr. Roger Blum,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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