Verfassungsgericht bestätigt Krankenbeiträge auf Direktversicherung
AFP VOM 15.10.2010 | Nachrichten - Vor Gericht | 6987 Aufrufe Mehr zum Thema:Krankenbeiträge
Ausnahme bei kompletter Übernahme des Vertrags durch Arbeitnehmer
Auf die Auszahlung einer im Zuge der betrieblichen Altersvorsorge begründeten sogenannten Direktversicherung müssen Rentner weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit zwei am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidungen weitgehend bestätigt. Danach bleiben die Zahlungen allerdings beitragsfrei, soweit ausgeschiedene Arbeitnehmer die Versicherung komplett übernehmen und aus eigener Tasche fortführen. (Az: 1 BvR 739/08 und 1 BvR 1660/08)
Direktversicherungen sind eine vor allem in kleineren Unternehmen verbreitete Form der betrieblichen Altersvorsorge. Dabei schließt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Lebensversicherung ab. Beiträge des Arbeitnehmers sind als sogenannte Entgeltumwandlung steuerbegünstigt. Häufig gibt der Arbeitgeber Zuschüsse oder zahlt die Beiträge sogar ganz. Die Auszahlung kann als Kapitalsumme oder als monatliche Rente erfolgen.
Seit Anfang 2004 unterliegen diese Auszahlungen - wie auch die gesetzlichen Rentenzahlungen - der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass dies zulässig war, auch bei Kapitalzahlungen: Der Gesetzgeber habe Einkünfte von Rentnern stärker zur Finanzierung der Krankenversicherung heranziehen dürfen, um die jungen Beitragszahler zu entlasten.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Ausschüttungen aus einer Direktversicherung auch dann beitragspflichtig, wenn ein Arbeitnehmer aus seiner Firma ausgeschieden ist und den Vertrag mit eigenen, aus seinem Nettoeinkommen gezahlten Beiträgen fortgeführt hat. Nach den Karlsruher Beschlüssen ist dies aber nur dann zulässig, wenn der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer für den Vertrag geblieben ist.
Scheidet ein Beschäftigter aus einer Firma aus und zahlt nicht nur die Beiträge selbst, sondern übernimmt als Versicherungsnehmer auch den Vertrag, ist nach Ansicht der Richter eine Grenze erreicht. In solchen Fällen sei die Versicherung dem früheren Bezug zur Arbeitswelt komplett entzogen, erklärte das Bundesverfassungsgericht zur Begründung. Nach den Karlsruher Beschlüssen bleiben die Auszahlungen dann anteilig beitragsfrei.
Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin ist ein Umschreiben der Versicherung in solchen Fällen meist problemlos möglich. Bei Versicherungsverträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, können dann allerdings auf die Einzahlungen gewährte Steuervorteile verlorengehen. Zudem können die Prämien für die Versicherung steigen, weil der Versicherer Vorteile einer sogenannten Gruppenversicherung des Arbeitgebers nicht weiter gewährt.
15. Oktober 2010 - 13.34 Uhr
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