Der Outlets–Wahnsinn geht weiter

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Urteil des AG Witten, Az. 2 C 585/ 10 kein Grund zur Panik

Seit geraumer Zeit machten die Firma Outlets.de von sich reden, in dem sie zuerst Rechnung in Höhe von 96,00 € für einen angeblichen Vertragsschluss über ein Zwei-Jahres-Abo verschickt. Reagiert der vermeintliche Kunde nicht auf diese Rechnung, so folgen zunächst Mahnungen, welche dann in einem Schreiben der Firma IContent-Inkasso gipfeln, welche letztendlich vorgeben, eine Forderung in Höhe von 153,56 Euro zu haben.

Seit Mitte September legt die Firma IContent – Inkasso freundlicherweise auch noch ein Urteil des Amtsgerichts Witten vom 7.9.2010 mit dem Aktenzeichen 2 C 585/10 Ihren Schreiben bei, in der Hoffnung, der vermeintliche Kunde lasse sich nun endlich beeindrucken und zahle freiwillig. Es soll nunmehr der Eindruck vermittelt werden, dass es tatsächlich ein Gericht geben soll, dass der Firma Outlets grundsätzlich einen Zahlungsanspruch zugesteht.

Dabei muss jedoch einmal klargestellt werden, dass es sich bei der Klage nicht um eine Klage auf Zahlung der Firma Outlets bzw. IContent –Inkasso handelt, sondern um eine negative Feststellungsklage des in dem Urteil benannten „Wolfgang". Dieser „Wolfgang" zog aus, um feststellen zu lassen, dass er nie einen Vertrag mit der Firma „Outlets" abgeschlossen habe. Gleichwohl behauptete er ungefragt, sich auf der Homepage durch Anklicken des Buttons "jetzt anmelden" registriert zu haben. Der geübte Leser wird feststellen, dass allein das schon ein Widerspruch in sich ist. Zu allem Übel kommt aber noch hinzu, dass der Kläger hier gar nicht beweispflichtig gewesen wäre. Denn schon der BGH hat diesbezüglich entschieden (Az. VI ZR 74/92), dass es dem Feststellungsbeklagten obliegt, diejenigen Tatsachen zu beweisen, aus denen er seinen Anspruch herleitet.

Wenn man dann auch noch behauptet, dass man den Hinweis auf die Kostenpflicht sehr wohl wahrgenommen hat, dann kann man auch einem „Wolfgang" nicht mehr helfen. Abgesehen davon, dass auch hier der Gegner hätte beweisen müssen, dass er seinen Hinweispflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, muss der vermeintliche Kunde sich diesen Hinweis in Wirklichkeit erst einmal suchen. So ist beispielsweise auf der Eingangsseite der Homepage, auf der man aufgefordert wird, sich anzumelden, nicht ein einziger Hinweis darauf, dass der Service kostenpflichtig ist. Vielmehr wird der potentielle Kunde darauf hingewiesen, dass er durch seine Anmeldung nun endlich Unsummen beim Einkauf einsparen kann. Geht der Schnäppchenjäger nun eine Seite weiter und gibt bereitwillig seine Daten ein, so wird er sich fragen – wenn er es denn überhaupt wahrnimmt!!! – was es mit dem kleinen Sternchen am unteren Bildrand auf sich hat. Scrollt man wieder bis zum oberen Bildrand, so kann man dort ganz versteckt einen Hinweis auf die Kosten finden. Richtigerweise hat hier das Amtsgericht München (Az. :  161 C 23695/05) entschieden, dass es bei so einer Vorgehensweise an einer räumliche Nähe zwischen Anmeldebutton und Kostenhinweis fehlt. Dem Kunden kann es unmöglich zugemutet werden, sich eine der wichtigsten Informationen, selbst zusammen zu suchen. Von einem deutlichen Hinweis sind wir jedenfalls - im wahrsten Sinne des Wortes - sehr weit entfernt.

Aufgrund dieses Urteils kündigte der Outlets - Geschäftsführer nunmehr an, dass Kunden, die mit einem Musterschreiben der Verbraucherzentralen einen Widerruf erklären wollen, künftig mit einem Klageverfahren rechnen müssen. Wobei mir ein Rätsel ist, wie ein vorgefertigter Widerruf einen Klagegrund darstellen kann. Dramatischer ist vielmehr die Tatsache, dass sich die Firma Outlets offenbar weigert, einen Widerruf prinzipiell anzunehmen. Anderenfalls kann ich mir nicht erklären, wieso so viele Opfer beklagen, dass sie auf umgehend versendete Widerrufs-Emails und/oder per Einschreiben und Post versandte Widerrufe nur weitere Mahnungen erhalten.

Die Firma Outlets geht jedenfalls seit dem Urteil dazu über, auch gerichtliche Mahnbescheide verschicken zu lassen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob Sie auch soweit geht und eine Klage einreicht - für dessen ordnungsgemäße Begründung die Firma zuständig wäre - oder ob man sich doch auf den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig besinnt (Az. 118 C 10105/09 ), in dem das Gericht in einem ähnlichen Fall feststellte, dass ein wirksamer Vertragsschluss zwischen Outlets und dem vermeintlichen Kunden nie zustande gekommen sei.