Kostenerstattung für Schülerfahrkarte durch die ARGE / Jobcenter

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Das Sozialgericht Detmold hatte im April 2010 folgenden Fall zu entscheiden:

Zwei Geschwister, die bei ihren Eltern wohnen, besuchen die Oberstufe des Gymnasiums. Die Schule liegt etwa 5 Kilometer vom Wohnort entfernt. Die Familie erhält ALG II-Leistungen (Hartz IV) von der ARGE.

Da die Schülerfahrkarten monatlich EUR 80,00 kosteten, beantragten die Eltern der Schüler die Übernahme durch die ARGE. Diese lehnte mit dem Argument ab, die Kosten seien bereits in der Regelleistung enthalten. Diese Entscheidung entsprach der bisherigen, bis Anfang 2010 anerkannten, Rechtslage.   

Am 09.02.2010 hat jedoch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bestimmte Kosten mit der Regelleistung nicht abgedeckt sind. Diese muss die ARGE zusätzlich finanzieren. Das Verfassungsgericht hat dabei zur Voraussetzung gemacht, dass es sich um einen den typischen Umfang überschreitenden und unabweisbaren Bedarf handeln. Außerdem muss dieser laufend, also nicht nur einmalig, anfallen.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung verurteilte das Sozialgericht die ARGE zur Kostenübernahme. Es führte zur Begründung aus, dass die Beträge für Fahrkarten recht hoch sein können und bei mehreren Schülern in der Familie sich eine gravierende finanzielle Belastung ergeben könne. Deswegen seien die Kosten mit der Regelleistung nicht abgedeckt (Urteil Sozialgericht Detmold vom 09.04.2010, Gz. S 12 AS 126/07).

Aktuelle obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Angelegenheit gibt es noch nicht. Das Bundessozialgericht hatte zwar noch am 28.10.2009 eine Pflicht der ARGE zur  Kostenerstattung für Schülerfahrkarten abgelehnt. Das Urteil ist aber angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010 nicht mehr aktuell.

Empfehlung

Betroffene Eltern sollten zunächst klären, ob die Schülerbeförderung von den Kommunen bzw. Landkreisen finanziert wird. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, kann direkt bei der Behörde oder über eine Suchmaschinenrecherche  im Internet (Suchbegriff: „Satzung über die Schülerbeförderung“) in Erfahrung gebracht werden.

Soweit die Kosten auf diese Weise nicht zu finanzieren sind, empfiehlt es sich nicht, abzuwarten, wie andere Sozialgerichte bzw. die Obergerichte die Frage entscheiden. Vielmehr sollten Betroffene sogleich einen Antrag auf Kostenübernahme bei der ARGE stellen. Ansonsten können Ansprüche für die Vergangenheit verloren gehen.

Wenn die ARGE den Antrag ablehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Sofern Sie hierbei meine Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Hierfür kommt die Gewährung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht in Betracht.