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Keine Nebenkostenabrechnung erhalten

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
24.8.2010 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 5060 Aufrufe
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Nebenkostenabrechnung, Mieter, Mietvertrag

Nicht selten kommt es nach Beendigung eines MIetvertrages im Rahmen der Auseinandersetzung umd die Rückzahlung der Kaution auch zu Streitigkeiten über die Nebenkosten. Insbesondere dann, wenn der Vermieter während der Laufzeit des Vertrages vertragswidrig auf eine Abrechnung verzichtete, möchte der Mieter nicht selten nach seinem Auszug plötzliche eine ordnungsgemäße Abrechnung erhalten.

Dieser Anspruch steht ihm grundsätzlich auch zu.

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Von Rechtsanwalt
Maximilian A. Müller
Landau
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Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
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Rechnet der Vermieter dennoch nicht ab, sind die Konsequenzen relativ scharf: Der Vermieter muss grundsätzlich alle Vorauszahlungen, die er in dem fraglichen Zeitraum von dem Miter erhalten hat, zurückzahlen! Wenn man bedenkt, dass dies über eine Jahre zurück gehen kann, so zeigt sich, dass hier ein mittlerer vierstelliger Betrag im Raum steht!

Das Landgericht Landau (Pfalz) hat die Voraussetzungen noch etwas verschärft. So setze nach dem Landgericht Landau die ordnungsgemäße Abrechnung stets auch die Vorlage von Belegen voraus. Die Zusendung einer Abrechnung, die nicht überprüft werden könne, reiche insofern nicht aus.

Die Entscheidung ist meines Erachtens zu weitgehend. Die Abrechnung selbst muss grundsätzlich keine Belege enthalten, gleichwohl ist der Vermieter grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Mieter eine Einsicht in die Belege zu ermöglichen. Meines Erachtens bleibt eine Abrechnung jedoch auch dann ordnungsgemäß, wenn die Belege nicht beigefügt waren.

Im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Landau (Az. : 1 S 68/09) vom 11.01.2010 wäre es jedoch sicherlich ratsam, in solchen Streitigkeiten dem Mieter zumindest mit der Abrechnung mitzuteilen, dass er jederzeit die notwendigen Belege einsehen kann.

Das beschrieben Recht des Mieters, die Nebenkostenvorauszahlungen zurückzufordern, stellt in der Praxis ein scharfes Schwert dar, da eine Abrechnung nach 4 - 5 Jahren häufig auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stößt. Vermieter sollten daher schon aus eigenem Interessen stets versuchen, zeitnah über die Nebenkosten abzurechnen.

RA Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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