Spekulieren an der Börse

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Der Börsenschädling: Insiderhandel

Die Personen, die dem Börsengeschehen sehr nahe stehen, sei es, weil sie im Vorstand einer Firma sitzen, sei es, weil sie Hauptaktionäre eines Unternehmens sind oder einfach an Daten bezüglich des Betriebs herankommen, werden als Insider bezeichnet.
Diesen Personen fällt es sehr leicht, an Informationen zu gelangen, die noch nicht veröffentlicht sind.
So können sie anderen Leuten vorteilhafte Tipps geben, oder ihnen gleich Aktien des Unternehmens verkaufen, wenn diese erfolgversprechend sind. Durch solches "Durchsickern" von Betriebsgeheimnissen ist manch einer schon reich geworden.
Als normaler Aktionär denkt man sich: "So einen müsste man kennen."
Jedoch ist diese Art von Geschäften verboten. Es gibt neben dem Betrugstatbestand des § 263 StGB und dem Kapitalanlagebetrug des § 264a StGB noch einen Straftatbestand, der unmittelbar mit Börsengeschäften zusammenhängt: die Strafbarkeit von Insidergeschäften.

Die Strafvorschrift, § 38 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), lautet folgendermaßen:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert,

2. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insidertatsache mitteilt oder zugänglich macht oder

3. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt.

(2) Einem Verbot im Sinne des Absatzes 1 steht ein entsprechendes ausländisches Verbot gleich.

§ 14 WpHG [Verbot von Insidergeschäften]

(1) Einem Insider ist es verboten,

1. unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertatsache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,

2. einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,

3. einem anderen auf der Grundlage seiner Kenntnis von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.

(2) Einem Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache hat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern.

Als Insiderpapier im Sinne des § 14 WpHG gilt jede Aktie, die auf dem Kapitalmarkt zu erwerben ist. Eine Insidertatsache ist eine Tatsache, die nur bestimmten Personen eines Unternehmens zugänglich und nicht öffentlich bekannt gemacht ist.

Der Zweck dieser Vorschrift ist einerseits die Gleichstellung aller Börsenspekulanten: Niemand soll aufgrund von Bekanntschaften und Positionen besser gestellt sein als ein anderer. Andererseits wirken solche Insidergeschäfte wettbewerbsverzerrend.

Um Insidergeschäften vorzubeugen, kann sich das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel sämtliche Aktienkäufe- und verkäufe anzeigen lassen. Bei Anhaltspunkten bezüglich eines Insidergeschäfts kann sich das Amt alle, die Geschäfte betreffenden Unterlagen des Unternehmens und der Emittenten vorlegen lassen. Bei konkreten Anhaltspunkten kommt es regelmäßig zu Emittlungen durch die Staatsanwaltschaft.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Spekulieren an der Börse
Seite  2:  Fonds, Fonds, Fonds
Seite  3:  Die Aktie klassisch
Seite  4:  Die Beraterhaftung
Seite  5:  Wann haben Sie erfolgreiche Ansprüche gegen Berater? - Eine Checkliste
Seite  6:  Der Börsenschädling: Insiderhandel