Spekulieren an der Börse

Mehr zum Thema: Bankrecht, Aktie, Haftung, Fonds, Beraterhaftung
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Was ist, wenn die Fonds oder Aktienkurse nicht im Geringsten halten, was Ihnen versprochen wurde?

Die Haftung des Anlageberaters

Ob derjenige, dem Sie Ihr Geld anvertraut haben, sich haftbar macht, ist eine Frage des Einzelfalles. Ob Finanzdienstleister oder Bankberater - derjenige, der mit Ihnen den Vertrag über die Einzahlung in den Fonds abgewickelt hat, hat einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Ihnen geschlossen. Die Haftung erfolgt nach den Regeln über die Haftung des Beauftragten. Für Fälle der Kreditanlage haben Gerichte und Theoretiker die Sorgfaltspflicht von Beratern konkretisiert:

Es besteht die Pflicht des Anlagebaraters zu "anlagegerechter" und "objektgerechter" Beratung: Es besteht die Pflicht zu umfassender, wahrheitsgemäßer, sorgfältiger und vollständiger Information über alle Tatsachen, die für die jeweilige Anlageentscheidung des Kunden Bedeutung haben oder haben können. Außerdem Pflicht zur fachkundigen Bewertung und Beurteilung, wenn der Kunde selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge hat.

Haben Sie den Vertrag über einen Makler geschlossen, also über eine Person, die nicht mit einem Bankinstitut in direkter Verbindung steht, dann sollten Sie sich von demjenigen eine Selbstauskunft ausfüllen lassen, damit Sie bei völlig falschen Versprechen bezüglich der Rendite oder der Gebühren Zugriff auf diese Person haben und wissen, wer genau der Haftende ist. Außerdem wissen Sie so von vornherein, mit wem Sie es eigentlich zu tun haben und wie kompetent diese Person tatsächlich ist. Zur Erleichterung der Beweisführung sollten Sie auch von jedem Gespräch Protokolle führen, in denen die wichtigsten besprochenen Eckpunkte schriftlich fixiert und vom Berater mit unterschrieben werden.

Auch wenn Erfolgsaussichten von Aktiengeschäften nie haargenau zu prophezeien sind, dann gibt es doch Grenzen. Werden Sie mit völlig unwahrscheinlichen Versprechen geködert, oder über anfallende Kosten nicht aufgeklärt, dann können sich Unternehmen oder selbständig handelnde Verkäufer unter Umständen haftbar machen. In die Haftungsfrage spielt aber ein ganz wichtiger Faktor ein: Ihre Erfahrung in solchen Belangen. Erfahrene Spekulanten bekommen seltener Ersatz als Neueinsteiger. Außerdem wurde für Schadenersatzansprüche aus Falschberatung bei Aktienfonds eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kauf des ersten Anteils eingeführt. Für den Fall, dass Sie sich falsch beraten fühlen und deshalb Verluste erleiden mussten, haben wir für Sie eine Checkliste für die Beratungshaftung zusammengestellt. Anhand dieser Liste können Sie herausfinden, ob Anhaltspunkte für eine Falschberatung vorliegen und wie daraus erwachsende Ansprüche durchsetzbar sind.
Es gibt nämlich etliche Gerichtsentscheidungen, die falsch beratenen Kunden Schadenersatz zugesprochen haben. Wir haben hier die wichtigsten Grundsätze der Gerichte zusammengefasst:

  • Wird der unerfahrene Kunde angehalten, in einen Fonds zu investieren und nicht darüber beraten, dass es sich um einen so genannten spekulativen Fonds handelt, haftet der Vertreter für die aus der Anlage entstehenden Verluste.
  • Der Anlagevermittler ist verpflichtet, über negative Publikationen bezüglich der vorgeschlagenen Fonds aufzuklären.
  • Die Bank haftet für übermäßig hohe Fondsgebühren, wenn über diese nicht hinreichend aufgeklärt wurde.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Spekulieren an der Börse
Seite  2:  Fonds, Fonds, Fonds
Seite  3:  Die Aktie klassisch
Seite  4:  Die Beraterhaftung
Seite  5:  Wann haben Sie erfolgreiche Ansprüche gegen Berater? - Eine Checkliste
Seite  6:  Der Börsenschädling: Insiderhandel