Rechtsirrtümer im Schulrecht

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Da das Schulrecht sich breit gefächert durch viele verschiedene Rechtsgebiete zieht, wissen Schüler und Eltern oft nicht, welche Rechte und Pflichten sie haben; dies gilt übrigens sehr oft auch für Lehrer.

Der folgende Beitrag soll einen kleinen Überblick über vier wichtige Aspekte geben, die Sie als Schüler und Eltern, aber auch Lehrer interessieren könnten.

Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
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1. Gibt es Bußgeld, wenn man schwänzt?

Diese Frage kann man mit einem juristisch gekonnten „Das kommt darauf an.“ beantworten. Fehlt ein Schüler nämlich nur wenige Tage, auch wenn es unentschuldigt ist, würde eine Maßnahme gegen den Schüler, die ein Bußgeld enthält, unverhältnismäßig und damit unwirksam sein.

In diesem Fall kommen vielmehr andere Maßnahmen des Schulrechts, wie Erziehungsmaßnahmen in Betracht; so kann der säumige Schüler zum Beispiel zum Nachholen des Unterrichts herangezogen werden.

Ist der Schüler Wiederholungstäter und fehlt des Öfteren unentschuldigt vom Unterricht kann auch ein Verweis in Betracht kommen. Ein Bußgeld würde dann beim Wiederholungstäter lediglich gegen die Eltern in Betracht kommen.

2. Fahrkarte im Schulbus vergessen – Schwarzfahrt?

Viele Schüler müssen mit Bus oder Bahn zu Schule anreisen. In der Regel wird der Schüler mit einer Monatskarte bzw. Dauerkarte ausgestattet sein, die ihm den Transfer ermöglicht.

Sollte der Schüler seine Monatskarte bzw. Dauerkarte aber einmal vergessen haben, liegt deshalb nicht gleich eine Schwarzfahrt vor. Auch wenn viele Bahnangestellte oder Busfahrer dazu tendieren, den betreffenden Schüler mit einem Strafgeld für das Schwarzfahren zu versehen oder gar bei der nächsten Gelegenheit aussteigen zu lassen, ist dieses Verhalten falsch.

Dem Schüler muss Gelegenheit gegeben werden, die Monats- bzw. Dauerkarte nachzureichen.

3. Besteht für Schüler ein Handyverbot im Unterricht?

Hier greift das Grundgesetz ein und gestattet es den Schülern – auch im Unterricht – ihr Handy bzw. Mobiltelefon bei sich zu führen. Lehrern ist es nicht gestattet, in das Grundrecht der Schüler einzugreifen und das Handy an sich zu nehmen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Schüler mit dem Handy bewusst den Unterricht stört.

Um dann die Ordnung in der Klasse wiederherzustellen, darf der Lehrer das Handy aber kurzzeitig einziehen, muss das Gerät aber nach dem Unterricht wieder an den Schüler herausgeben.

Ein generelles Verbot für Mobiltelefone an Schulen ist hingegen nicht rechtmäßig.

4. Besteht eine generelle Schulpflicht?

Ja, es besteht eine generelle Schulpflicht. Eltern haben keine Wahlfreiheit, ob sie ihr Kind in die Schule schicken oder nicht. Kinder müssen in die Schule. Es besteht für die Eltern lediglich die Option, zu entscheiden, in welcher Schulform sie ihre Kinder unterbringen wollen.

In der Regel ist der Schüler aber seinen Schulbezirk gebunden. Ein Wechsel an eine andere Schule in einem anderen Schulbezirk ist zwar möglich, aber nur unter besonderen Umständen.

Der Antrag ist in der Regel über das zuständige Schulamt zu stellen.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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Leserkommentare
von Frinkie am 09.12.2013 23:22:53# 1
Guten Tag,

zum Thema "Handywegnahme" in der Schule habe ich folgende Rückfragen:

1. Was ist im juristischen Sinn "zeitweilige Wegnahme" von Gegenständen, wie es z.B. im Hamburger Schulgesetz steht? Ich habe schon öfter gelesen, dass die Wegnahme in der Schule "verhältnismäßig" sein muss. Gibt es hierzu irgendwelche Paragraphen oder Urteile, die eine Wegnahme über einen längeren Zeitraum als bis nach Unterrichtsschluss vorsehen bwz. eingrenzen?

2. Wenn Eltern unterschreiben müssen, dass sie bei Wegnahme das Handy selbst abholen müssen: Nach welchem Gesetz ist das bitteschön gerechtfertigt? Und, was ich wichtig finde: Kann man als Eltern auch mittels einer Vollmacht, die man dem Kind mitgibt, die Herausgabe verlangen können? Im Zivilrecht ist dies ja möglich. Vielleicht ist das im öffentlichen Recht ja anders.

Ich denke, dass diese Fragen (bzw. die Antworten darauf) für Viele interessant wären.