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Sorgerecht für nichteheliche Väter – Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Von Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
23.8.2010 | Ratgeber - Familienrecht | 5602 Aufrufe
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Sorgerecht, nichteheliche, Väter

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits im Dezember 2009 einem deutschen Vater damit Recht gegeben hatte, dass die deutsche Gesetzeslage Väter außerehelich geborener Kinder diskriminiert, soweit diese nur durch gemeinsame Sorgeerklärung oder Heirat das Sorgerecht erhalten können, hat nunmehr auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt.

Das BVerfG hat dem deutschen Gesetzgeber die Neuregelung aufgegeben und bis dahin Richterrecht gesetzt. Bis zum Vorliegen einer gesetzlichen Neuregelung hat das Familiengericht den Eltern außerehelich geborener Kinder auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder zum Teil gemeinsam zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Soweit die gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt, hat das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder zum Teil zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

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Cord Hendrik Schröder
Jena
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Damit wird erstmals dem Vater eines außerehelich geborenen Kindes die Möglichkeit eröffnet, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, ob die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl dienen würde und durch eine gerichtliche Entscheidung eine möglicherweise willkürliche Weigerung der Mutter, dem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen, ersetzen zu lassen.

Hintergrund ist die Erkenntnis, dass in einer größeren Zahl von Fällen die Weigerung der Mütter, einem gemeinsamen Sorgerecht mit dem Vater zuzustimmen, von Gründen getragen ist, die Eigeninteressen der Mütter dienen und nicht primär im Kindeswohl liegen.

Im Ergebnis hat das BVerfG dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgetragen. Bis zum Vorliegen einer gesetzlichen Neuregelung hat das BVerfG eine Übergangsregelung im Wege des Richterrechts gesetzt. Aus diesem Grunde hat es davon abgesehen, dem Gesetzgeber eine Frist für die vorzunehmende Neuregelung zu setzen.

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