Keine Punkte beim Telefonieren mit dem Handy am Steuer

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Die Verlockung ist immer wieder groß. Das Handy klingelt während der Autofahrt oder man möchte nur mal kurz zu Hause anrufen, um Bescheid zu sagen, dass man unterwegs ist. In der Hoffnung nicht erwischt zu werden, greift man zum Telefon und tut es einfach, obwohl jeder weiß, dass dies verboten ist.

Problem ist nur, wenn man dabei von einem Polizeibeamten beobachtet wird und dieser eine Anzeige erstattet.

Sascha  Kugler
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Seit dem 01.04.2004 droht dem verbotswidrig telefonierenden Autofahrer nicht mehr nur ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 €. Durch die Aufnahme des verbotswidrigen Telefonierens während der Autofahrt nach § 23 StVO in den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten droht dem telefonierenden Führer eines KFZ neben einer Geldbuße in Höhe von 40 € auch die Eintragung eines Punktes.

Aufgrund dieser Änderung haben immer mehr telefonierende Autofahrer gegen die erlassenen Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt.

Nunmehr besteht Hoffnung, dass diese Einsprüche in Zukunft zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg haben.

Das AG Bochum hat im April 2010 zum Aktenzeichen Az. 37 OWi 113/10 entschieden, dass es bei Ersttätern verhältnismäßig ist, die Regelgeldbuße beim "Handy am Steuer" von 40,00 € auf 30,00 € reduzieren. Das Herabsetzen der Geldbuße fällt auf den ersten Blick nicht sonderlich ins Gewicht, hat aber den entscheidenden Nebeneffekt, dass die verhängte Geldbuße nunmehr im punktefreien Raum liegt, so dass auch keine Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister erfolgt.

Dieser Rechtsansicht hat sich auch das Amtsgericht Castrop-Rauxel zum Az. 6 OWi 84/10 im Juli 2010 angeschlossen.

Beide Gerichte nahmen bei Ihrer Entscheidung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm Bezug, wonach es zulässig wäre, ein Handy auf den Beifahrersitz zu legen und dann eine sms zu schreiben und abzusetzen. Nach Ansicht der Amtsgerichte sei dieses an sich erlaubte Vorgehen aber viel gefährlicher, als nur ein Handy in der Hand zu halten, oder "normal" zu telefonieren, aus diesem Grunde sei die Geldbuße in den punktefreien Raum zu reduzieren.

Die Entscheidungen zeigen, dass es in den seltensten Fällen vollkommen aussichtslos ist, sich gegen Bußgeldbescheide in Form eines Einspruchs zu wehren.

Im Übrigen ist die vielfache Drohung des Tatrichters, die Geldbuße wegen Telefonierens am Steuer zu erhöhen, weil er hier eine vorsätzliche Begehung sehe, nicht rechtens. Diverse Oberlandesgerichte haben in diesem Fall entschieden, dass ein Telefonieren am Steuer nur vorsätzlich begangen werden kann, so dass eine Erhöhung wegen Vorsatzes nicht in Frage kommt. Eine solche Einschüchterung seitens des Richters auf den Betroffenen den Einspruch doch zurück zu nehmen, ist somit wirkungslos.

Sascha Kugler
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