Die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt

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Die Änderung

Durch eine Gesetzesänderung , die der Bundestag Ende 2000 beschlossen hat, kommt es zu nicht unerheblichen Änderungen des Kindesunterhalts. Davon profitieren Kinder, wenn das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht höher als 3.900 DM ist. Minderjährige sowie unverheiratete Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch in der allgemeinen Schulausbildung stecken und im Haushalt des betreuenden Elternteils wohnen, bekommen nach der Neuregelung mehr Geld.

Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten .

So lautet die neue Fassung des § 1612 b Abs. 5 BGB, der die Anrechnung des Kindergeldes regelt. Dieser kleine Satz mit Bezugnahme auf den Regelbetrag hat eine große Wirkung: Der Gesetzgeber wollte damit nämlich erreichen, dass Kinder monatlich immer 135% des Regelbetrages bekommen.

Der Regelbetrag ist der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, also der Gruppe 1: das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen beträgt bis zu 1.300 Euro. Der Regelbetrag ist somit bei Kindern bis fünf Jahren 188 Euro, bei Kindern bis elf Jahren 228 Euro usw.
135% des Regelbetrages entsprechen Zeile 6 in der Düsseldorfer Tabelle, bei einem Nettoeinkommen von 2.100 bis 2.300 Euro.
Mit anderen Worten: Unterhaltsverpflichtete, die ein Nettoeinkommen unter 2.100 Euro haben (entspricht den Zeilen 1 bis 5 der Düsseldorfer Tabelle), müssen trotzdem soviel Geld zahlen, dass das Kind den Betrag der Stufe 6 zur Verfügung hat. Obwohl der Verpflichtete normalerweise die Hälfte des Kindergeldes abziehen darf, muss das Kindergeld aber jetzt dem Kind überlassen werden, um auf den Betrag von 135% des Regelbetrages zu kommen.

Zu kompliziert? Hier eine kleine Veranschaulichung:

Beispiel:

Ein Vater lebt in Scheidung von seiner Frau getrennt. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen, das jetzt fünf Jahre alt ist. Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater ist daher barunterhaltspflichtig. Sein Einkommen beträgt 1.200 Euro netto.
Der Vater gehört zur Einkommensgruppe 1 (Zeile 1 Düsseldorfer Tabelle ). Da das Kind fünf Jahre alt ist, muss der Vater 188 Euro Unterhalt zahlen (siehe Tabelle). Die Mutter bekommt vom Staat 154 Euro Kindergeld, die Hälfte kann sich der Vater anrechnen lassen, er zahlt anstatt der 188 Euro Unterhalt also 77 Euro weniger. Der zu zahlende Unterhaltsbetrag ist 111 Euro.
Durch die Gesetzesänderung entfällt seit Januar 2001 aber die Anrechnung des Kindergeldes bis zu den besagten 135% des Regelbetrages. Die Auswirkungen sind für unseren Vater im Beispiel, dass seinem Kind 254 Euro zustehen (135% des Regelbetrages, Zeile 6 der Düsseldorfer Tabelle). Diese 66 Euro, die dem Kind mehr zustehen, werden aus dem Kindergeld finanziert. Der Vater kann sich das Kindergeld daher nicht mehr gänzlich anrechnen lassen, denn von den 77 Euro, die ihm eigentlich zustehen würden (154 Euro Kindergeld geteilt durch 2), müssen die 66 Euro beim Kind bleiben.
Am Ende bleiben dem Vater von den 77 Euro Kindergeld ganze 11 Euro, die er verrechnen kann. Er muss zu guter letzt also 177 Euro Unterhalt zahlen (188 minus 11).
Das sind satte 66 Euro mehr im Monat als vor der Gesetzesänderung.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Kindergeld und Unterhalt
Seite  2:  Die Änderung
Seite  3:  Was Sie aufgrund der neuen Gesetzesänderung tun müssen
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