Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung!

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Der Vermieter haftet bei einer eigenmächtigen Wohnungsräumung verschuldensunabhängig für die Folgen einer solchen Räumung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In diesem Fall hatte der Vermieter ohne gerichtlichen Titel die Wohnung des Mieters eigenmächtig geöffnet und in Besitz genommen. Hierbei entsorgte er einen Teil der Wohnungseinrichtung. Weiter vorgefundenen Gegenstände des Mieters lagerte er bei sich ein. Der Mieter verlangte, gestützt auf ein Sachverständigengutachten ca. 62.000 € als Schadensersatz wegen im Zuge der Räumung abhandengekommener, beschädigter oder verschmutzter Gegenstände.

Sodann entschied der Bundesgerichtshof, dass eine unerlaubte Selbsthilfe des Vermieters im Sinne von § 229 BGB gegeben ist, nämlich wenn dieser eine Wohnung eigenmächtig in Besitz nimmt, ausräumt und keinen gerichtlichen Räumungstitel hat. Daher ist der Vermieter dem Mieter auch verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es kommt es darauf an, ob dem Vermieter der aktuelle Aufenthaltsort des Mieters bekannt ist. Ferner spielt es keine Rolle, ob ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge einer Kündigung entfallen ist.

Im übrigen trägt der Vermieter in einem solchen Fall auch die Beweislast darüber, dass bestimmte Gegenstände, die bei der Räumung abhanden gekommen sind, einen geringeren Wert hatten, als den, der vom Mieter behauptet wird. (BGH VIII ZR 45/09 14. Juli 2010)