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Maklerlohnanspruch ist auch ohne Benennung des Namens des Vertragspartners verdient

Von 6.8.2010 | Ratgeber - Maklerrecht | 1505 Aufrufe
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Makler, Provision

Der 7. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat im Jahr 2008 (AZ. I-7 U 185/07, 7 U 185/07) entschieden, dass eine provisionspflichtige Nachweismaklerleistung i.S.d. § 652 Absatz 1 BGB auch dann vorliegt, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners seinem Auftraggeber noch nicht mitgeteilt hat.

Das Gericht geht zwar auch von dem Grundsatz aus, dass für das Entstehen des Maklerlohnanspruches grundsätzlich erforderlich ist, dass der Auftraggeber durch den Nachweis in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den Abschluss eines Hauptvertrages einzutreten. Jedoch ist die Mitteilung des Namens eines Vermieters entbehrlich, wenn es dem Maklerkunden noch nicht auf die Person des Vermieters an kam, weil er sich zunächst einmal über die Geeignetheit des Objekts schlüssig werden wollte.

In einem solchen Fall nimmt das Gericht an, dass  der Maklerkunde durch die Übermittlung einer Liste mit geeigneten, den Suchkriterien des Kunden entsprechenden Objekten voll befriedigt wurde, da der Makler dem Kunden Kenntnis von den Objekten verschafft hat. Schließt der Maklerkunde sodann später einen Hauptvertrag ab, ohne dem Makler im Vorfeld die Gelegenheit gegeben zu haben, die zunächst unvollständige Maklerleistung vollständig zu erbringen, hat der Makler dennoch Anspruch auf den Maklerlohnanspruch, da die erbrachte Maklerleistung für das Zustandekommen des Hauptvertrages ursächlich geworden ist.

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