BGH legalisiert "Samenraub"
22.2.2001 | Nachrichten - Neue Urteile | 22615 Aufrufe Mehr zum Thema:Samenraub, Unterhalt
- Unterhalt auch bei Schwangerschaft gegen Willen des Ehemannes
Männer müssen selbst dann Unterhalt für ihre Ehefrau zahlen, wenn diese sich gegen den erklärten Willen des Mannes mit dessen Samen künstlich befruchten lässt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. (AZ: XII ZR 34/99)
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar, das keine Kinder bekommen konnte, sich zu einer künstlichen Befruchtung entschlossen. Nach drei erfolglosen Versuchen teilte der Mann seiner Gattin mit, dass er keine weiteren Versuche wünsche, da er sich trennen und zu einer anderen Frau ziehen werde. Die Ehefrau entschloss sich dennoch zu einer erneuten künstlichen Befruchtung mit dem tiefgefrorenen Sperma ihres Mannes und wurde dieses Mal schwanger. Trotz dieser Art von "Samenraub" muss der geschiedene und wieder verheiratete Mann Unterhalt für seine Ex-Gattin zahlen. Die Frau habe sich durch die Schwangerschaft "nicht mutwillig über wesentliche Vermögensinteressen des Ehemannes hinweggesetzt", entschied der BGH.
Dagegen hatte das Amtsgericht in der ersten Instanz den Unterhaltsanspruch der Frau aus "Billigkeitsgründen" der Höhe nach beschränkt, weil sie ihre Unterhaltsbedürftigkeit "mutwillig herbeigeführt" und sich über die Interessen ihres Ehemannes hinweggesetzt habe. Dieses Urteil wurde dann in der zweiten Instanz vom Oberlandesgericht mit der Begründung kassiert, der Frau könne kein Vorwurf dafür gemacht werden, dass sie an der ursprünglich gemeinsamen Familienplanung festgehalten habe. Es sei vielmehr der Mann gewesen, der sich "unter Verstoß gegen seine eheliche Treuepflicht einer anderen Frau zugewandt" habe und damit "einseitig" von der Familienplanung abgerückt sei.
Diese "moralische" Argumentation wollte das BGH zwar nicht gelten lassen: Nach heutigem Eheverständnis könnten sich Ehegatten frei für oder gegen ein Kind entscheiden, deshalb sei eine "Treupflichtverletzung" des Mannes in diesem Zusammenhang unbeachtlich, betonten die Richter. Im Ergebnis bestätigten sie aber gleichwohl die OLG-Entscheidung. Die Frau habe bei der künstlichen Befruchtung nicht "mutwillig" gehandelt, weil sie ihre Arbeitskraft nicht "leichtfertig" oder "sinnlos" aufs Spiel gesetzt und auch nicht rücksichtslos gegenüber den Interessen ihres Mannes gehandelt habe. Insoweit sei die Verwirklichung eines Kinderwunsches "kein mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit" und der Mann gegenüber seiner Ex-Gattin zum Unterhalt verpflichtet.
Die Begrenzung oder sogar Versagung des Unterhalts regelt § 1579 BGB. Sämtliche dort aufgezählte Fälle sind aber nach Meinung des BGH für den Fall eines "Samenraubs" nicht einschlägig. Die Verwirklichung des Kinderwunsches sei mit den in § 1579 BGB festgehaltenen Verhaltensweisen nicht vergleichbar und wurde vom Gesetzgeber nicht als Versagungsgrund für die Unterhaltszahlung anerkannt.
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