365.030
Registrierte
Nutzer
 www.123recht.net » Ratgeber » Arbeitsrecht » Kein Gleichbehandlungsverstoß bei freiwillig...

Kein Gleichbehandlungsverstoß bei freiwilligem Abfindungsprogramm nur für jüngere Arbeitnehmer

Von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
15.7.2010 | Ratgeber - uploads | 1250 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Abfindung, Kündigung

Arbeitgeber, die ein freiwilliges Abfindungsprogramm auflegen, um Kündigungen zu vermeiden, dürfen ältere Arbeitnehmer ausnehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.2010, AZ 6 AZR 911/08 festgestellt.

In dem entschiedenen Fall wurden Arbeitnehmer des Jahrgangs 1952 und älter von dem Abfindungsprogramm ausgeschlossen. Zudem behielt der Arbeitgeber sich vor, in jedem einzelnen Fall über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages individuell zu entscheiden. Ein älterer Arbeitnehmer verlangte Teilnahme an dem Abfindungsprogramm und klagte nach Ablehnung auf den entsprechenden Abfindungsbetrag.

SEIT 2010 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwältin
Elke Scheibeler
Wuppertal
231 Bewertungen
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Das BAG entschied, dass unter die Entlassungsbedingungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG auch Aufhebungsverträge fallen, so dass der Anwendungsbereich des AGG eröffnet sei. Eine unmittelbare Benachteiligung der älteren Arbeitnehmer liege aber gleichwohl nicht vor. Ein eindeutiger Nachteil im Sinne einer negativen Auswirkung gegenüber jüngeren Arbeitnehmern sei aber nicht gegeben, da der Zweck des Diskriminierungsverbotes gerade durch den Verbleib der älteren Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis verwirklicht werde. Diese erhalten so eine Chance, bis zum Eintritt in den Ruhestand erwerbstätig zu bleiben. Außerdem habe der Arbeitgeber sich vorbehalten, über jeden einzelnen Aufhebungsvertrag individuell zu entscheiden, so dass bereits aus diesem Grund kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz gegeben war.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

365030
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

110066
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Die Sorgerechtsreform ist am 19.05.2013 in Kraft getreten. Väter nicht-ehelicher Kinder haben ein Recht auf das gemeinsame Sorgerecht. Richtig so?