Keine Versandkosten für die Hinsendung der Ware

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Fernabsatzgeschäfte – Keine Kosten für die Hinsendung der Ware

Der Verbraucher darf bei einem Fernabsatzgeschäft nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware belastet werden, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Das entschied nun der BGH in seinem Urteil vom  7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07.

In einem vorangegangenen Revisionsverfahren eines Verbraucherverbandes gegen ein Versandhandelsunternehmen hatte der VIII. Zivilsenat des BGH das Verfahren ausgesetzt und zur Entscheidung über die Richtlinienkonformität dem EuGH (Europäischer Gerichtshof) vorgelegt.

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Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 15. April 2010 (Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941) fest, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten und deshalb keine Auslegung dahingehend möglich ist, nach der es den Mitgliedstaaten der EU erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt.

An die Auslegung des EuGH ist der BGH als nationales Gericht gebunden, so dass dieser nun selbst § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahingehend auslegt, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.

Daraus folgt, dass es Verkäufern im Rahmen von Fernabsatzgeschäften auch dann nicht gestattet ist, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihnen vertriebenen Waren aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

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