Kinderbetreuungskosten können Kosten der Betriebsratstätigkeit sein

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Der Arbeitgeber trägt die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Darunter fallen unter Umständen auch die Kosten der Kinderbetreuung eines alleinerziehenden Betriebsratsmitgliedes.

Das Bundesarbeitsgericht, (Beschluss vom 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08) hat entschieden, dass  der Arbeitgeber im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten muss, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.

Dies folgt nach Auffassung des Gerichts aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen. Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören grundsätzlich nicht dazu.  Vom Arbeitgeber zu tragen sind  nach Überzeugung des Senats aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das Betriebsratsmitglied befände sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur „das natürliche Recht der Eltern", sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht". Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen.

Anders als die Vorinstanz hat daher der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter entsprochen, die von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war und während dieser Zeit für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dadurch entstanden ihr Betreuungskosten von insgesamt 600,00 EUR. Diese habe die Antragstellerin auch für erforderlich halten dürfen. Das Gericht sah es als unschädlich an, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds nocheine volljährige beruftstätige Tochter lebte. Diese hatte die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt.